«Rechtsvortritt: Sicher unterwegs mit dem ‹Beobachter›»
«Ein Blitzer steht auf meinem Privatgrund – Ist das erlaubt?»

Die Polizei stellt regelmässig Radargeräte auf privaten Vorplätzen oder Parkfeldern auf. Darf sie das überhaupt? Und sind die Polizistinnen und Polizisten nicht verpflichtet, vorher das Einverständnis der Grundeigentümer einzuholen?
Publiziert: 04.05.2022 um 16:01 Uhr
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Aktualisiert: 09.06.2023 um 14:36 Uhr
Monika Huber und Daniel Leiser

Es ist klar: Im Idealfall meldet sich die Polizei bei einem Eigentümer oder Besitzer, bevor sie auf seinem Boden eine Verkehrskontrolle durchführt. Streng rechtlich ist sie dazu aber nicht in jedem Fall verpflichtet. Denn insbesondere, wenn der betreffende Platz auch von anderen Verkehrsteilnehmenden benützt werden darf – etwa von Besuchern oder Passanten – handelt sich dabei um eine öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts. Für solche Verkehrsflächen ist die Polizei zuständig – und zwar ungeachtet der Eigentumsverhältnisse.

Verhältnismässiges Verhalten

Die Verkehrspolizei kann sich also auch auf Strassen oder Plätzen im Privateigentum auf ihren Auftrag berufen, für Ruhe und Ordnung beziehungsweise für die Einhaltung der Verkehrsregeln zu sorgen. Sie ist bei ihren Massnahmen aber an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden: Wenn Polizisten eine Verkehrskontrolle auf privaten Grund durchführen, dürfen sie Eigentümer, Mieter und andere Berechtigte so wenig wie möglich einschränken.

Es liegt deshalb auch im Interesse der Polizei, vorgängig abzuklären, ob der Vorplatz, den sie für eine Geschwindigkeitskontrolle vorgesehen hat, zur betreffenden Zeit nicht anderweitig und dringender – zum Beispiel für Bauarbeiten – benötigt wird.

«Darf die Polizei eine Radarfalle auf meinem Privatgrund aufstellen?»
Foto: Shutterstock/Paul Seewer
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Spielregeln für die Geschwindigkeitsmessung

Auch sonst muss sich die Verkehrspolizei bei der Durchführung von solchen Kontrollen an die Vorgaben halten: So darf sie nur geeichte Geräte verwenden und muss die Messungen von ausgebildetem Personal durchführen lassen. Ansonsten könnten gemäss Bundesgericht daraus hervorgegangene Bussen anfechtbar sein.

Das höchste Gericht hatte einen Fall zu beurteilen, bei dem ein Gemeindepolizist eine Geschwindigkeitsmessung durchführen wollte – zusammen mit dem Vermieter des Lasermessgeräts. Während der Polizist zu Beginn der Messung die Mieter des nahegelegenen Bürogebäudes über die bevorstehende Geschwindigkeitskontrolle informierte, hielt der Vermieter des Messgeräts bereits einen Autofahrer an, der gemäss Messung 71 km/h anstatt der erlaubten 50 km/h gefahren war.

«Rechtsvortritt: Sicher unterwegs mit dem ‹Beobachter›»

Unfallärger, Service-Fails, Versicherungsknatsch und Co.: Was auf Schweizer Strassen für Stress sorgt, landet regelmässig bei den Rechtsexperten des «Beobachters». Hier berichten die Strassenverkehrsspezialisten Monika Huber und Daniel Leiser von ihren interessantesten Fällen, beantworten die Fragen der Community und erklären, wie man auch unterwegs zu seinem Recht kommt. Noch mehr Beratung im Abo gibts auf www.beobachter.ch.

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Der geblitzte Lenker kassierte eine Busse von 320 Franken, die er allerdings bis vor Bundesgericht weiterzog. Dort bekam er Recht: Verkehrskontrollen dürfen von Gesetzes wegen nur von der Polizei durchgeführt werden.

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