«Rechtsvortritt: Sicher unterwegs mit dem ‹Beobachter›»
Drängler auf der Autobahn: «Welche Strafe droht?»

Im Format «Rechtsvortritt: Sicher untwerwegs mit dem Beobachter» von Blick und Beobachter beantworten die Strassenverkehrs-Spezialisten Monika Huber und Daniel Leiser die Fragen der Blick-Community.
Publiziert: 23.02.2022 um 11:59 Uhr
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Aktualisiert: 23.02.2022 um 13:01 Uhr
Monika Huber und Daniel Leiser

«Ich war auf der Autobahn gemäss Polizeirapport bei einer Geschwindigkeit von 93 km/h mit einem Abstand von 16 Metern beziehungsweise 0,7 Sekunden zum vorausfahrenden Fahrzeug unterwegs. Ich wurde deswegen mit 500 Franken – plus Verfahrenskosten – gebüsst. Eine so hohe Busse empfinde ich als überrissen. Gibt es in Sachen Abstandhalten einen Bussenkatalog? Und macht es Sinn, die Busse anzufechten?»

Das Wichtigste zuerst: Das Nichteinhalten des vorgeschriebenen Fahrzeugabstands ist nicht – wie zum Beispiel die geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen – in der Ordnungsbussenliste aufgeführt.

«Rechtsvortritt: Sicher unterwegs mit dem ‹Beobachter›»

Unfallärger, Service-Fails, Versicherungsknatsch und Co.: Was auf Schweizer Strassen für Stress sorgt, landet regelmässig bei den Rechtsexperten des «Beobachters». Hier berichten die Strassenverkehrsspezialisten Monika Huber und Daniel Leiser von ihren interessantesten Fällen, beantworten die Fragen der Community und erklären, wie man auch unterwegs zu seinem Recht kommt. Noch mehr Beratung im Abo gibts auf www.beobachter.ch.

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Es gibt also tatsächlich keinen Bussenkatalog – im Gegenteil: Das ungenügende Abstandhalten wird nur im ordentlichen Verfahren geahndet. Somit kommt theoretisch ein Bussenrahmen von bis zu 10’000 Franken zur Anwendung. Zudem fallen für die Gebüssten Verfahrenskosten an. Massgebend für die Höhe der Busse ist primär das Verschulden. Oder anders gesagt: Je geringer der Abstand, umso höher die Busse.

«Welche Konsequenzen drohen bei zu nahem Auffahren auf der Autobahn?»
Foto: steinjuergen
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Genügend Abstand – was heisst das überhaupt?

Die meisten Automobilisten kennen die Faustregel des halben Tachoabstands aus der Fahrschule: Der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug in Metern darf nicht kürzer sein als die Hälfte der eigenen Geschwindigkeit in Stundenkilometern – oder umgerechnet nicht weniger als zwei Sekunden betragen. Bei der erwähnten Geschwindigkeit von etwas mehr als 90 km/h hättest du nicht näher als 45 Meter zum nächsten Wagen aufschliessen dürfen.

Auch das Bundesgericht anerkennt diese Faustregel und zieht für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, noch die Regel «1/6-Tacho», respektive einen Abstand von 0,6 Sekunden heran. So betrachtet bist du mit der Busse von 500 Franken noch glimpflich davongekommen.

Mit den erwähnten 0,7 Sekunden war dein Abstand nur knapp an der Grenze zur groben Verkehrsregelverletzung, die eine bedingte Geldstrafe plus Busse sowie einen Ausweisentzug von mindestens drei Monaten nach sich gezogen hätte. Dementsprechend raten wir dir von einem Weiterzug der Busse ab.

Geringerer Abstand – wo?

Ein geringerer Abstand ist nur dort erlaubt, wo erhöhte Bremsbereitschaft ausreicht, also im dichten Stadtverkehr, bei Stau oder beim Anfahren bei Grünlicht. Für die übrigen Fälle hat das Bundesgericht festgehalten, dass der genügende Abstand immer einzuhalten ist – also auch auf der Autobahn. Das heisst: Wenn sich ein anderer Lenker zwischen zwei korrekt hintereinander fahrende Fahrzeuge drängt, muss der hinterste Fahrer seinen Abstand wieder korrigieren.

Übrigens: Auf der Webseite des Beobachters findest du eine Sammlung der grössten Irrtümer beim Autofahren und weitere Verkehrsregeln auf der Autobahn.

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