Ferien-Schock für Ostschweizer – Wlan-Kamera entlarvt Eindringling
Darf der Vermieter so einfach in meine Wohnung eindringen?

Ein Mieter beobachtet in den Ferien via Video-Kamera-App, wie sein Vermieter unangekündigt in seine Wohnung geht und dort herumschnüffelt. Darf der Vermieter das? Und wie kann der Mieter dagegen vorgehen? Blick beantwortet die wichtigsten Fragen.
Publiziert: 07.03.2024 um 00:01 Uhr
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Aktualisiert: 12.04.2024 um 21:56 Uhr
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Dorothea VollenweiderRedaktorin Wirtschaft

Hier geht etwas nicht mit rechten Dingen zu. «Ich war schon länger misstrauisch», sagt Michael L.* aus dem Kanton St. Gallen zum Verhalten seines Vermieters. Weil er negative Konsequenzen für seine Familie befürchtet, möchte der Leserreporter anonym bleiben. Gemäss eigenen Angaben wohnt L. in einem Mehrfamilienhaus, das sich im Eigentum einer Privatperson befindet. Und diese hat es offenbar auf die junge Familie abgesehen.

«Meine kleinen Kinder scheinen dem Vermieter ein Dorn im Auge zu sein», sagt der zweifache Vater. «Er hat wohl Angst, sie nehmen seine Wohnung auseinander, was natürlich nicht der Fall ist.» Einige Jahre wohnt die Familie schon im Haus. In den letzten Monaten beschlich L. immer wieder das Gefühl, jemand sei in seine Wohnung eingedrungen. «Als wir für drei Wochen nach Übersee in die Ferien reisten, installierte ich deshalb eine Überwachungskamera in meiner Wohnung», sagt der Ostschweizer.

Zutritt nicht erlaubt

Wie sich herausstellen sollte, war sein Misstrauen nicht unbegründet. Denn während seiner Ferien in Übersee schlug die Überwachungskamera-App auf seinem Handy Alarm. Tausende Kilometer entfernt vom Zuhause in der Schweiz konnte er zusehen, wie sich sein Vermieter Zugang zu seiner Wohnung verschaffte und in jedes Zimmer schaute – ohne seine Stippvisite vorher angekündigt zu haben! «Das ist eine grobe Verletzung meiner Privatsphäre», ärgert sich der Ostschweizer.

Im Rheintal ging ein Vermieter in Abwesenheit der Mieter in deren Wohnung. Im Symbolbild: Sennwald im Rheintal SG.
Foto: Blick
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Wie sieht die Rechtslage in solch einem Fall aus? Darf der Vermieter die Wohnungen in seinem Haus jederzeit betreten? Blick bat den Mieterverband um eine Einschätzung. Und die gibt dem Mieter recht. «Nein, das darf der Vermieter nicht», sagt Fabian Gloor (38), Jurist beim Mieterinnen- und Mieterverband Deutschschweiz. «Der Vermieter darf die Wohnung nur unter gewissen Bedingungen betreten.» Das sei der Fall, wenn beispielsweise Reparaturen anfallen. Oder eine Besichtigung für die Wiedervermietung notwendig sei.

Vermieter darf keine Schlüssel haben

Aber selbst dann muss der Vermieter seinen Besuch rechtzeitig ankündigen. «Der Mieter sollte 24 bis 48 Stunden vorher darüber informiert werden», sagt Gloor. Sollte der Termin für den Mieter ungünstig sein, kann dieser ein anderer Zeitpunkt vorschlagen.

«Es ist dem Vermieter zudem nicht erlaubt, einen Schlüssel der Mietwohnung zu haben», sagt der Jurist. Alle Schlüssel der Wohnung müssen bei der Wohnungsübergabe dem Mieter übergeben werden. «Viele Vermieter wissen das nicht», weiss Gloor.

Schlosszylinder auswechseln

Betritt der Vermieter die Wohnung also ohne Vorankündigung und ohne einen der oben genannten Gründe, so ist das strafrechtlich gesehen Hausfriedensbruch und kann angezeigt werden. Der Mieterinnen- und Mieterverband empfiehlt das jedoch nicht. «Der Mieter sollte das Gespräch mit dem Vermieter suchen», sagt er.

So könne der Mieter beispielsweise den Schlüssel zurückverlangen. Wer ein Gespräch scheut, könne auch einfach den Schlosszylinder auswechseln. Das sei erlaubt, «solange der Mieter den alten Schlosszylinder behält und bei Auszug wieder einbaut», erklärt Gloor.

Ist Videoüberwachung erlaubt?

Der Rheintaler L. fühlte sich also zurecht in seiner Privatsphäre verletzt. Doch hätte er eine Kamera installieren dürfen, um seinem Vermieter auf die Spur zu kommen? Eine Videoüberwachung in den eigenen vier Wänden ist grundsätzlich erlaubt, solange man nur sich selbst filmt. Betreten andere Personen den Aufnahmebereich der Videoüberwachung, müssen diese darüber informiert werden.

Ein Restaurant oder ein Geschäft macht das meist mit einem Hinweisschild. Zu Hause muss man seine Gäste zumindest mündlich darüber informieren. Im Fall eines unbefugten Zutritts ist dies nicht möglich, deshalb sieht die Sachlage wiederum anders aus.

Was Private gemäss Datenschutzrecht definitiv nicht dürfen: Die Kamera im Aussenbereich installieren und den öffentlichen Raum mit Video überwachen. Wer beispielsweise eine Überwachungskamera montiert, um sich vor Einbrechern zu schützen, muss darauf achten, dass die Kamera nicht noch das Nachbargrundstück oder die angrenzenden Strassen filmt.

Blick-Leser L. hat unterdessen seinen Vermieter zur Rede gestellt, bislang aber auf eine Anzeige verzichtet. «Wir haben entschieden, den Mietvertrag zu kündigen und wollen nur noch eines: so schnell raus aus dieser Wohnung wie nur möglich.»

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