Deutschland schob den Kinderschänder zu uns ab
So viel Zeit hat Kinderschänder Emran K., um die Schweiz zu verlassen

Ein Kinderschänder aus Afghanistan wurde von Deutschland in die Schweiz abgeschoben. Hier konnte er nur weggewiesen werden. Wo der Flüchtling sich jetzt befindet, ist unklar. Das Staatssekretariat für Migration erklärt, wie lange er in der Schweiz bleiben kann.
Publiziert: 17.02.2023 um 20:46 Uhr
Emran K. ist untergetaucht.
Foto: Reinhard Roskaritz / BILD
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Sie wollten ihn einfach aus dem Land schaffen, egal, wohin. In seine Heimat kann Emran K.* (35) aus Afghanistan nicht abgeschoben werden, also brachten die Deutschen den verurteilten Kinderschänder in die Schweiz. Denn: Der Bauarbeiter war illegal über die Schweiz nach Deutschland eingereist, nachdem er im Februar 2021 nach Afghanistan abgeschoben worden war. Damals ging das noch.

Doch nach der Machtübernahme der Taliban schaffen weder Deutschland noch die Schweiz Personen nach Afghanistan aus. Und so kamen unsere Nachbarn auf die Idee der Mini-Abschiebung. Die Bundespolizei brachte Emran K. am 10. Februar mit dem Zug in die Schweiz – zur Grenzzollstelle Basel. Dort konnten die Beamten nicht mehr tun, als ihn wegzuweisen und eine Einreisesperre zu verhängen. Diese kann in der Schweiz unter anderem dann ausgesprochen werden, wenn eine Person in einem anderen Land straffällig geworden ist.

Wo sich der Kinderschänder jetzt befindet, ist unklar. Weil Emran K. nicht straffällig wurde in der Schweiz, konnte er nicht festgehalten werden, erklärte das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf Anfrage. Weitere Details zum konkreten Fall möchte die Behörde nicht nennen. «Aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes können wir dazu nicht Stellung nehmen», sagt SEM-Sprecher Reto Kormann zu Blick.

«Ausreise der betroffenen Person erfolgt selbständig»

Er möchte sich daher nur allgemein zu dem Prozedere der Wegweisung äussern. Denn wer sich aus einem Drittstaat ohne gültiges Visum in der Schweiz aufhält, wird offiziell weggewiesen.

Die Wegweisung erhalte die betroffene Person schriftlich und bekomme diese auch noch mündlich erläutert. «Darin steht, dass die Person die Schweiz zu verlassen hat, weil sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält. Die Ausreise der betroffenen Person erfolgt selbständig», betont Kormann.

K. droht Ausschaffungshaft

Wenn sich die Person in einem anderen Schengenstaat, wie zum Beispiel Belgien, Dänemark oder Frankreich aufhalten darf, müsse die Ausreise umgehend erfolgen. Maximal habe die Person sieben Tage Zeit, um das Land zu verlassen. Ob die Ausreise bei K. umgehend oder nach sieben Tagen erfolgen muss, will Kormann wegen Persönlichkeitsschutz nicht sagen.

Sollte der Afghane aber nach Ablauf der Frist von der Schweizer Polizei oder Grenzwächtern geschnappt werden, droht Ärger. SEM-Sprecher Kormann: «Wenn eine Person ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt, kann die zuständige kantonale Behörde die Anwendung von Zwangsmassnahmen zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs prüfen.» Unter anderem könnte dies Ausschaffungshaft bedeuten.

* Name geändert

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