Drei Monate reicht ihr Erspartes noch
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Coiffeuse Murielle Messerli:Drei Monate reicht ihr Erspartes noch

Murielle Messerli hat Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz
Drei Monate reicht ihr Erspartes noch

Coiffeuse Murielle Messerli musste ihren Salon schliessen. Nun hofft sie auf Corona-Erwerbsersatz. Einen Notkredit will die Jungunternehmerin nicht.
Publiziert: 31.03.2020 um 23:30 Uhr
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Aktualisiert: 01.04.2020 um 08:07 Uhr
Sermîn Faki

Seit 17. März hat Murielle Messerli (30) nichts mehr zu tun. Ab jenem Dienstag vor zwei Wochen hat es der Bundesrat der Coiffeuse verboten, ihren Salon Wabi Sabi in der Berner Altstadt zu öffnen.

Dabei lief das Geschäft – Messerli hat den Salon im November 2018 eröffnet – endlich so gut, dass Ende Monat etwas übrig blieb.

Corona-Gesuch schon gestellt

Und nun kommt von einem Tag auf den anderen nichts mehr herein. Messerli hat als Einzelunternehmerin Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz, weil es ihr die Landesregierung die Geschäftstätigkeit verboten hat. Den Antrag hat die Bernerin bereits gestellt, Geld ist noch keines geflossen.

Am 16. April verkündete Gesundheitsminister Alain Berset den Lockdown für die Schweiz: Fast alle Geschäfte und Restaurants mussten schliessen.
Foto: Keystone
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Viel wird es wohl ohnehin nicht sein. «So wie ich das verstanden habe, berechnet sich mein Anspruch aus dem AHV-pflichtigen Einkommen des letzten Jahres. Doch dieser war wegen der vielen Anfangs-Investitionen gering.»

Vielleicht, sagt sie, werde sie um die 2000 Franken erhalten. «Wenn ich mich einschränke, deckt das knapp meine privaten Lebenshaltungskosten.» Die Miete für den Salon und andere Fixkosten kann sie davon nicht bezahlen.

Einen Kredit will Messerli nicht

Ein Corona-Notkredit, den der Bund zins- und gebührenlos vergibt, kommt für Messerli nicht in Frage. «Ich habe immer alles allein oder mit privater Unterstützung gestemmt. Das mache ich auch weiter so.» Drei Monate, schätzt sie, reicht ihr Erspartes noch aus, um über die Runden zu kommen.

Den aktuellen Liquididätsengpass bekämpft sie anders: mit Online-Gutscheinen. Kunden können jetzt schon künftige Besuche bezahlen. Und das funktioniert bestens: «Auch wenn meine Probleme dann nur auf einen späteren Zeitpunkt verschoben sind – die Solidarität meiner Kunden tut gut!»

Corona-Krise: Hier hilft der Staat beim Einkommen

Mit einem milliardenschweren Hilfspaket greift der Bundesrat den Betrieben, die wegen der Corona-Krise in Existenznöte kommen, unter die Arme. Nicht nur mit Krediten für Unternehmen, sondern auch beim Einkommen, das jetzt vielleicht ausfällt.

Je nach Anstellungsverhältnis gibt es unterschiedliche Formen der Unterstützung. Zum einen gibt es die Kurzarbeitsentschädigung.

Angestellte:

  • Unternehmen, die wegen Corona keine Arbeit mehr haben, können vereinfacht Kurzarbeit für ihre Mitarbeiter beantragen. Dies gilt auch für befristete und temporär Angestellte sowie für Lehrlinge. Diese erhalten 80 Prozent des Lohnausfalls aus der Arbeitslosenversicherung. Wer gar nicht mehr arbeiten kann, bekommt also 80 Prozent des Lohns. Wessen Pensum beispielsweise von 100 auf 50 Prozent reduziert wurde, der erhält 50 Prozent des Lohns weiterhin vom Arbeitgeber und 80 Prozent vom Rest aus der Arbeitslosenkasse.
  • Kurzarbeitsentschädigungen gibt es auch für Eltern mit betreuungspflichtigen Kindern, oder wenn ein Arzt Quarantäne für den Angestellten verordnet hat
  • Die Regelungen für Kurzarbeit sind ausgeweitet und vereinfacht worden – beispielsweise entfällt die Wartefrist.

Arbeitgeberähnliche Angestellte:

  • Als arbeitgeberähnliche Angestellte gelten zum Beispiel Gesellschafter einer GmbH, die als Angestellte im eigenen Betrieb arbeiten. Sie können ebenfalls Kurzarbeitsentschädigung beantragen.
  • Allerdings erhalten sie nicht 80 Prozent des Lohnausfalls, sondern eine Pauschale von 3320 Franken für eine Vollzeitstelle.
  • Diese Pauschale erhalten auch Personen, die im Betrieb des eingetragenen Partners oder Ehepartners arbeiten.

Zudem richtet der Bund aus der Erwerbsersatzordnung den sogenannten Corona-Erwerbsersatz aus. Folgende vier Gruppen haben Anspruch darauf:

  • Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, die wegen fehlender externer Kinderbetreuung nicht mehr arbeiten können
  • Personen, die vom Arzt angeordnet in Quarantäne müssen und deshalb nicht arbeiten können
  • Selbstständige, die entweder keinen Umsatz haben, weil auf Anordnung des Bundesrates das Geschäft schliessen müssen, oder wegen des Veranstaltungsverbots nicht arbeiten können
  • freischaffende Künstlerinnen und Künstler, deren Engagements wegen den Corona-Massnahmen abgesagt werden musste oder sie selbst abgesagt haben

Insbesondere bei Selbstständigen gibt es jedoch auch Gruppen, die keine Einkommensunterstützung vom Bund bekommen. Das sind:

  • Selbstständige, die von den Massnahmen des Bundesrates nicht betroffen sind, aber weniger Einkommen haben, weil die Kundschaft teilweise oder ganz wegbleibt. Dazu gehören zum Beispiel Taxichauffeure.
  • Selbstständige, die sich wegen der aktuellen Krise selbst für eine Schliessung des Betriebs entschieden haben.

Gianna Blum

Coiffeure mussten schliessen. Doch sie können nun Kurzarbeitsentschädigung oder Erwerbsersatz beantragen. Bild: Thomas Meier

Mit einem milliardenschweren Hilfspaket greift der Bundesrat den Betrieben, die wegen der Corona-Krise in Existenznöte kommen, unter die Arme. Nicht nur mit Krediten für Unternehmen, sondern auch beim Einkommen, das jetzt vielleicht ausfällt.

Je nach Anstellungsverhältnis gibt es unterschiedliche Formen der Unterstützung. Zum einen gibt es die Kurzarbeitsentschädigung.

Angestellte:

  • Unternehmen, die wegen Corona keine Arbeit mehr haben, können vereinfacht Kurzarbeit für ihre Mitarbeiter beantragen. Dies gilt auch für befristete und temporär Angestellte sowie für Lehrlinge. Diese erhalten 80 Prozent des Lohnausfalls aus der Arbeitslosenversicherung. Wer gar nicht mehr arbeiten kann, bekommt also 80 Prozent des Lohns. Wessen Pensum beispielsweise von 100 auf 50 Prozent reduziert wurde, der erhält 50 Prozent des Lohns weiterhin vom Arbeitgeber und 80 Prozent vom Rest aus der Arbeitslosenkasse.
  • Kurzarbeitsentschädigungen gibt es auch für Eltern mit betreuungspflichtigen Kindern, oder wenn ein Arzt Quarantäne für den Angestellten verordnet hat
  • Die Regelungen für Kurzarbeit sind ausgeweitet und vereinfacht worden – beispielsweise entfällt die Wartefrist.

Arbeitgeberähnliche Angestellte:

  • Als arbeitgeberähnliche Angestellte gelten zum Beispiel Gesellschafter einer GmbH, die als Angestellte im eigenen Betrieb arbeiten. Sie können ebenfalls Kurzarbeitsentschädigung beantragen.
  • Allerdings erhalten sie nicht 80 Prozent des Lohnausfalls, sondern eine Pauschale von 3320 Franken für eine Vollzeitstelle.
  • Diese Pauschale erhalten auch Personen, die im Betrieb des eingetragenen Partners oder Ehepartners arbeiten.

Zudem richtet der Bund aus der Erwerbsersatzordnung den sogenannten Corona-Erwerbsersatz aus. Folgende vier Gruppen haben Anspruch darauf:

  • Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, die wegen fehlender externer Kinderbetreuung nicht mehr arbeiten können
  • Personen, die vom Arzt angeordnet in Quarantäne müssen und deshalb nicht arbeiten können
  • Selbstständige, die entweder keinen Umsatz haben, weil auf Anordnung des Bundesrates das Geschäft schliessen müssen, oder wegen des Veranstaltungsverbots nicht arbeiten können
  • freischaffende Künstlerinnen und Künstler, deren Engagements wegen den Corona-Massnahmen abgesagt werden musste oder sie selbst abgesagt haben

Insbesondere bei Selbstständigen gibt es jedoch auch Gruppen, die keine Einkommensunterstützung vom Bund bekommen. Das sind:

  • Selbstständige, die von den Massnahmen des Bundesrates nicht betroffen sind, aber weniger Einkommen haben, weil die Kundschaft teilweise oder ganz wegbleibt. Dazu gehören zum Beispiel Taxichauffeure.
  • Selbstständige, die sich wegen der aktuellen Krise selbst für eine Schliessung des Betriebs entschieden haben.

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