Eigentlich nichts mehr, da Ihr Sohn mit der bestandenen Lehre seine Erstausbildung abschloss, die ihn zur Ausübung eines Berufes befähigt. Er könnte in diesem Beruf tätig sein. Gewisse Kantone lassen den Kinderabzug bei einer Zweitausbildung dennoch zu, wenn sachliche Gründe dafür sprechen.
Diese sind individuell. Teilen Sie dem Steueramt in einem Begleitschreiben zur Steuererklärung mit, weshalb Ihr Sohn die Zweitausbildung macht, und nehmen Sie den Kinderabzug vor.
Anders wäre der Fall, wenn Ihr Sohn keine Lehre, sondern die Matura gemacht hätte und jetzt ein Studium anhängen wollte. Sofern Sie zukünftig auch weiter hauptsächlich seinen Unterhalt bestreiten würden, wäre bei ihm auch in den kommenden Jahren der Kinderabzug möglich. Denn im Unterschied zur Lehre hat er mit der Matura seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen. Das wäre erst der Fall, wenn er ein Hochschuldiplom hat.
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