Steuererklärung richtig ausgefüllt
Gilt der Kinderabzug auch für Volljährige?

Unser Sohn wurde letztes Jahr volljährig, schloss die Lehre ab und besucht die Fachhochschule, aber in einem anderen Bereich. Was darf ich dafür von der Steuer absetzen?
Publiziert: 05.03.2016 um 18:27 Uhr
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Aktualisiert: 11.09.2018 um 14:25 Uhr
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Eigentlich nichts mehr, da Ihr Sohn mit der bestandenen Lehre seine Erstausbildung abschloss, die ihn zur Ausübung eines Berufes befähigt. Er könnte in diesem Beruf tätig sein. Gewisse Kantone lassen den Kinderabzug bei einer Zweitausbildung dennoch zu, wenn sachliche Gründe dafür sprechen.

Diese sind individuell. Teilen Sie dem Steueramt in einem Begleitschreiben zur Steuererklärung mit, weshalb Ihr Sohn die Zweitausbildung macht, und nehmen Sie den Kinderabzug vor.

Anders wäre der Fall, wenn Ihr Sohn keine Lehre, sondern die Matura gemacht hätte und jetzt ein Studium anhängen wollte. Sofern Sie zukünftig auch weiter hauptsächlich seinen Unterhalt bestreiten würden, wäre bei ihm auch in den kommenden Jahren der Kinderabzug möglich. Denn im Unterschied zur Lehre hat er mit der Matura seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen. Das wäre erst der Fall, wenn er ein Hochschuldiplom hat.

Welche Abzüge sind gerechtfertigt, welche nicht?
Foto: Keystone

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