Ja, das darf er, jedoch nur in Form von Nebenkosten. Überprüfen Sie, ob im Mietvertrag die Warmwasserkosten als Nebenkosten ausgewiesen werden. Das Entkalken des Boilers ist in dieser Position inbegriffen und muss nicht eigens erwähnt werden.
Das ergibt sich aus der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG). Wenn dem so ist, kann der Vermieter eine Beteiligung von Ihnen einfordern.
Da die Entkalkung in der Regel bloss alle fünf Jahre sein muss, müssten Sie die Kosten aber nur anteilmässig übernehmen; entsprechend der Mietdauer seit der letzten Entkalkung respektive seit dem Einzug.
Werden die Nebenkosten laut Mietvertrag als Akontozahlungen abgerechnet, sollten Sie jährlich eine Abrechnung erhalten haben. Klären Sie, ob Sie Beiträge geleistet haben, damit Sie beim Auszug nicht doppelt zahlen.
Allgemein gilt: Der Vermieter kann nur Nebenkosten einfordern, die explizit im Mietvertrag erwähnt werden.
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