«Ich träume jede Nacht davon, dass ich ausziehen muss»
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Rentnerpaar über ihre Angst:«Ich träume jede Nacht davon, dass ich ausziehen muss»

Plötzlich vor die Tür gestellt
Diese sechs Rechte haben Mieter bei einer Kündigung

Wer in einer Mietwohnung wohnt, kann jederzeit die Kündigung erhalten. Aber was dann? Blick verrät dir, wie du dagegen vorgehen kannst.
Publiziert: 09.03.2023 um 00:38 Uhr
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Aktualisiert: 17.03.2023 um 14:06 Uhr
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Milena KälinRedaktorin Wirtschaft

Ein Horror für alle Mieterinnen und Mieter: Die Kündigung flattert rein. Ohne Vorwarnung. In drei Monaten muss die Wohnung geräumt sein. Ein Grund wird nicht genannt.

Solche Fälle sind leider Realität. Und auch völlig legal, denn in der Schweiz herrscht Kündigungsfreiheit. Doch Mieterinnen und Mieter sind nicht völlig machtlos. Blick liefert dir die Antworten auf deine Fragen.

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Ist die Kündigung formal gültig?

Damit die Kündigung formal gültig ist, muss der Vermieter die Mieter schriftlich mit einem amtlich genehmigten Formular über die Kündigung informieren. Ein normaler Brief reiche nicht aus, schreibt der Mieterverband auf seiner Website. Ansonsten ist die Kündigung nichtig, hat also keine Wirkung.

Immer wieder kommt es vor, dass Mieterinnen und Mieter ihre Wohnung überraschend verlassen müssen. (Symbolbild)
Foto: Keystone
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Wie sieht es mit der Kündigungsfrist aus?

Der Vermieter muss bei Wohnräumen eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten einhalten. Bei Geschäftslokalitäten beträgt die Frist sechs Monate.

Die Kündigungsfrist kann auch im Mietvertrag festgelegt sein. Sie kann länger als drei Monate sein – aber nicht kürzer. Steht nichts im Mietvertrag, gelten drei Monate.

Kürzere Fristen sind nur in Extremfällen möglich, wie beispielsweise einer fristlosen Kündigung. Diese kann der Vermieter beispielsweise aussprechen, wenn der Mieter der Wohnung vorsätzlich schlimme Schäden zufügt.

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Darf mir der Vermieter ohne Grund kündigen?

Ja, wegen der Kündigungsfreiheit dürfen Vermieter immer und ohne Grund kündigen – auch für Eigenbedarf. Man darf aber nachträglich eine Begründung verlangen.

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Wie kann ich mich gegen die Kündigung wehren?

Mieterinnen und Mieter haben das Recht, die Kündigung durch den Vermieter bei der Schlichtungsbehörde anzufechten. Dies muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Kündigung geschehen.

Dabei können Mieterinnen entweder die Aufhebung der Kündigung fordern oder eine Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen.

Der Mieterinnen- und Mieterverband rät dazu, trotz Anfechtung eine neue Wohnung zu suchen. Denn die Schlichtungsbehörde prüfe, ob man sich um eine neue Wohnung bemüht habe.

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Wann wird eine Kündigung aufgehoben?

Eine Kündigung kann nur aufgehoben werden, wenn sie missbräuchlich ist, also wenn sie gegen Treu und Glauben verstösst. Ein Beispiel wäre, wenn der Mieter einen Mangel meldet und als Antwort die Kündigung erhält. Ein Vermieter darf auch keine Kündigung aussprechen, um eine einseitige Vertragsänderung zum Nachteil der Mieterschaft durchzusetzen.

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Wann darf ich eine Verlängerung der Kündigungsfrist verlangen?

Das ist bei einem Härtefall möglich. Auf dem heutigen Wohnungsmarkt ist das schnell der Fall. Denn ein möglicher Grund ist ein knappes Wohnungsangebot. Gemäss Mieterverband erhalten deshalb auch die meisten Mieterinnen und Mieter eine Erstreckung.

Weitere Gründe können sein: knappe finanzielle Verhältnisse, hohes Alter, Verwurzelung im Quartier, angeschlagener Gesundheitszustand sowie ein Schulwechsel für Kinder.

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