Nach Flüsterjet-Grounding der Swiss
Diese Rechte haben betroffene Fluggäste

Wenn der Flug ausfällt muss die Airline nicht alles übernehmen. Einige Rechte haben sie als betroffener Fluggast trotzdem.
Publiziert: 15.10.2019 um 23:30 Uhr
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Aktualisiert: 16.10.2019 um 10:51 Uhr
Marco Brunold (37) und Monika Market (32) aus Bremgarten AG: «Wir haben gerade vor zwei Minuten über die Anzeigetafel erfahren, dass unser Flug gestrichen worden ist. Das ist sehr ärgerlich, denn wir haben unser Hotel online ohne Stornierungsmöglichkeit gebucht. Wir hoffen, dass sich das lange Anstehen lohnt und wir doch noch in die Ferien fliegen können.»
Foto: Fabio Giger
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Christian Kolbe

«Was Sie zusätzlich bezahlen, darauf haben Sie als Fluggast Anspruch, was sie verpassen, darauf nicht.» Auf diese kurze Formel bringt Simon Sommer (29), Fluggastrechtsjurist und Mitbegründer von Cancelled.ch die Rechte der betroffenen Swiss-Passagiere auf den Punkt. 

Das heisst: Nur weil der Flug zum Beispiel nach London ausfällt, muss die Airline das Hotel am Zielort oder die Tickets für das verpasste Konzert nicht bezahlen. 

Betroffene Passagiere haben jedoch Anspruch auf sogenannte Care-Leistungen. Darunter versteht man notwendig gewordene, zusätzliche Hotelübernachtungen, Verpflegung aber auch Kommunikation (Möglichkeit ein Telefongespräch zu führen oder eine E-Mail zu versenden). Selbstverständlich steht die Airline überdies in der Pflicht, für einen kostenfreien, adäquaten Alternativtransport zu sorgen.

Anspruch auf pauschale Entschädigung 

Grundsätzlich gilt: Bei Annullationen hat der betroffene Passagier gemäss EU-Fluggastrechteverordnung grundsätzlich Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung in der Höhe von 250 bis 600 Euro (je nach Flugdistanz). Bei den betroffenen Swiss-Flügen handelt es sich fast ausschliesslich um Kurzstreckenflüge, womit also 250 Euro fällig würden. In einigen Fällen sind bei der Swiss vom temporären Ausfall der gesamten A-220-Flotte auch Mittelstreckenflüge betroffen. Hier besteht ein Anspruch auf 400 Euro Entschädigung.

Neben Cancelled.ch gibt es weitere Anlaufstellen wie Refund.me, Fairplane, Airhelp.ch, Flightright oder EUclaim. Sie versprechen Hilfe bei der Rückerstattung der Tickets oder Entschädigungen für verspätete Abflüge. Bei Erfolg behalten diese Firmen eine Gebühr ein.

Wer nicht den Weg über ein privates Fluggastrechteportal wie Airhelp nimmt, kann sich ans Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) wenden. Dieses rät Gestrandeten, zuerst direkt die Airline anzugehen und ihr eine Frist von sechs Wochen zu setzen. Passiert nichts, dann steht auf www.bazl.admin.ch unter Fluggastrechte ein Formular bereit. Bazl-Anwälte prüfen dann den Fall. In der Regel liegt innert sechs Wochen eine Antwort vor. 

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