Marktmacht erneut missbraucht
Sanktion gegen Swisscom bestätigt

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Sanktion der Wettbewerbskommission gegen die Swisscom wegen Missbrauchs der Marktmacht bestätigt. Das Gericht hat den Betrag jedoch um eine halbe Million auf rund 7,4 Millionen Franken gesenkt.
Publiziert: 14.07.2021 um 12:00 Uhr

Die Wettbewerbskommission (Weko) sprach die Sanktion im Zusammenhang mit der Ausschreibung der Post für die Einrichtung und den Betrieb eines Netzwerks aus, mit dem alle Poststellen miteinander verbunden sind. Es handelt sich dabei um ein sogenanntes «Wide Area Network» (WAN).

Weil der bisherige Provider-Vertrag per Ende 2009 auslief, machte die Post im April 2008 eine Ausschreibung. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor. Neben der Swisscom reichte auch der Telecom-Anbieter Sunrise ein Angebot ein.

Kein konkurrenzfähiges Angebot möglich

Für die Anbindung der Poststellen war Sunrise auf Vorleistungen der Swisscom angewiesen. Dafür hätte Sunrise einen so hohen Preis zahlen sollen, dass ein konkurrenzfähiges Angebot nicht möglich war. Auch hätte Sunrise keine vernünftige Marge erzielen können.

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Sanktion der Wettbewerbskommission gegen die Swisscom wegen Missbrauchs der Marktmacht bestätigt.
Foto: keystone-sda.ch

Die Swisscom AG und die Swisscom (Schweiz) AG haben laut Urteil nicht nur gegenüber Sunrise, sondern auch gegenüber der Post unangemessen hohe Preise erzwungen. Mit der Sanktion werde nun der Gewinn von Swisscom bei diesem Geschäft abgeschöpft. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.

Konkurrenz behindert

Das Bundesgericht hat im Dezember 2019 eine Sanktion von 186 Millionen Franken bestätigt, die die Weko im Zusammenhang mit den ADSL-Diensten (Anschlusstechnik von Breitbandanschlüssen) gegenüber der Swisscom aussprach. Das Unternehmen hatte von 2001 bis 2007 durch seine Preispolitik in diesem ADSL-Bereich seine Konkurrenten behindert.

So war die Swisscom war einerseits als ADSL-Anbieterin tätig, andererseits lieferte sie auch das für Breitbandinternet notwendige Vorprodukt. Die Marktteilnehmer waren auf diese Vorleistung angewiesen, um ihren Endkunden ebenfalls Breitbandinternet via ADSL anbieten zu können. Die Swisscom verlangte für die Vorleistung so viel, dass die Konkurrenz das Breitband-Geschäft nicht rentabel betreiben konnte. (Urteil B-8386/2015 vom 24.6.2021) (pbe/SDA)

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