Fahrtkosten, Verpflegung, Zahnarztbesuche
17 Tipps, mit denen du Tausende Franken Steuern sparst

Mit geschickter Planung sorgst du nicht nur vor – du sparst so auch Tausende von Franken Steuern.
Publiziert: 14.02.2024 um 16:56 Uhr
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Aktualisiert: 15.02.2024 um 15:44 Uhr
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Carmen Schirm
Handelszeitung

Es ist bald wieder so weit. Per 31. März läuft in vielen Kantonen die Frist zur Einreichung der Steuererklärung ab. Die angenehme Seite einer Steuererklärung sind die Steuerabzüge, die genutzt werden können. «Im Vergleich zu den vergangenen Jahren gibt es dieses Jahr nicht sehr viele Änderungen», sagt Mirco Signorell, CEO und Inhaber der Vermögens Planungs Zentrum AG. «Gewisse Abzüge wurden leicht erhöht, wie bei den Aus- und Weiterbildungskosten, der Fremdbetreuungsabzug für Kinder sowie der Doppelverdienerabzug.» Die «Handelszeitung» zeigt zusammen mit Signorell, worauf du achten solltest, um Steuern zu sparen.

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Auswärtige Verpflegung

Isst man auswärts, können die Kosten für die Verpflegung abgezogen werden. Voraussetzung ist: Die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort muss gross genug sein, oder die Essenspause zu kurz, um heimzufahren. Die Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort muss mehr als drei Kilometer betragen. Die Wahl des Fortbewegungsmittels spielt dabei keine Rolle. Die Pauschale, die abgezogen werden kann, liegt bei 15 Franken pro Tag, höchstens 3200 Franken pro Jahr. Arbeitet man im Teilzeitpensum, darf nur die verringerte Anzahl an Arbeitstagen eingegeben werden.

Artikel aus der «Handelszeitung»

Dieser Artikel wurde erstmals im kostenpflichtigen Angebot von handelszeitung.ch veröffentlicht. Blick+-Nutzer haben exklusiv Zugriff im Rahmen ihres Abonnements. Weitere spannende Artikel findest du unter www.handelszeitung.ch.

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Fahrtkosten, ...
Foto: Keystone
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Sollte der Arbeitgeber die Verpflegung durch eine Kantine verbilligen, dem Arbeitnehmer dennoch Mehrkosten (gegenüber der Verpflegung zu Hause) entstehen, dürfen 7.50 Franken pro Arbeitstag abgezogen werden, höchstens 1600 Franken. Nicht darunter fallen die Ausgaben, die während einer Dienstreise für Mahlzeiten anfallen. Auch Geschäftsessen dürfen nicht abgezogen werden.

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Fahrtkosten

Die Abokosten für öffentliche Verkehrsmittel für die Fahrt zur Arbeit können abgezogen werden. Wer mit dem Velo oder Kleinmotorrad fährt, darf 700 Franken im Jahr abziehen. Fahrtkosten mit dem eigenen Auto können nur dann abgezogen werden, wenn das Auto auf Verlangen des Arbeitgebers benutzt wurde. Kantonal bestehen unterschiedliche Höchstgrenzen für den Fahrtkostenabzug, auf Stufe der direkten Bundessteuer ist dieser auf 3200 Franken beschränkt.

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Berufskosten

Überschreiten die effektiven Kosten die Pauschale von 3 Prozent des Einkommens, können diese abgezogen werden. Darunter fallen Berufswerkzeuge, Fachliteratur oder der Arbeitsplatz zu Hause (Homeoffice). Auch hier gilt, dass bei einem Teilzeitpensum der Pauschalabzug für die übrigen Berufskosten entsprechend gekürzt werden muss.

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Wohneigentum

Wer Wohneigentum selbst bewohnt, dem wird der Eigenmietwert (zum Einkommen) hinzugerechnet, der versteuert werden muss. Der Eigenmietwert ist ein fiktives Einkommen, das rund 60 bis 70 Prozent der erzielbaren Marktmiete des Objekts ausmacht. Zusätzlich erhöht der Steuerwert der Liegenschaft das Vermögen. Es gibt jedoch Abzugsmöglichkeiten, um diese Mehrbelastung zu reduzieren. Es können jedoch zum einen die Hypothekarkosten abgezogen werden. Zudem kann zwischen den effektiven Unterhaltskosten oder einer Pauschale gewählt werden.

Es darf gewählt werden: Wer ein Eigenheim besitzt und dieses auch selbst bewohnt, darf die effektiven Unterhaltskosten oder eine Pauschale abziehen. Die Pauschale beträgt je nach Kanton und Alter der Liegenschaft meist zwischen 10 und 20 Prozent des Eigenmietwerts. Bei neuen Liegenschaften sind die Unterhaltskosten häufig tief. In diesem Fall fährt man mit dem Pauschalabzug besser. Sind jedoch grössere Sanierungen geplant, können diese genutzt werden, um das steuerbare Einkommen zu reduzieren. Hier gilt es zu unterscheiden, ob es sich um werterhaltende oder wertvermehrende Massnahmen handelt.

  • Werterhaltende Renovationen oder Investitionen dienen dem reinen Unterhalt des Wohneigentums. Ohne die entsprechende Investition würde die Liegenschaft an Wert einbüssen. Dazu zählt ein Fassadenanstrich, ein neues Dach, der Ersatz der Heizung oder ein gleichwertiges Garagentor. Werterhaltende Renovationen dürfen von den Steuern abgezogen werden. Entweder in der Form des Pauschalabzugs oder indem die effektiven Kosten nachgewiesen werden. Bei grösseren Projekten kann es sich auszahlen, die Renovation aufzuteilen und über zwei oder mehr Kalenderjahre zu planen. So kann die Steuerprogression während mehrerer Jahre gebrochen werden.
  • Im Gegensatz dazu steigern wertvermehrende Renovationen den Wert einer Immobilie. Dazu gehören etwa der Ausbau des Dachstocks, der Anbau einer Garage oder etwa der Bau eines Swimmingpools. Wertvermehrende Investitionen dürfen grundsätzlich nicht vom Einkommen abgezogen werden. Allerdings darf der Mehraufwand bei einem späteren Verkauf der Immobilie zum ursprünglichen Kaufpreis hinzugerechnet werden. Damit kann der steuerbare Grundstücksgewinn vermindert werden. Dafür müssen jedoch sämtliche Belege vorgelegt werden können und sollten langfristig aufbewahrt werden.
  • Werden die effektiven Unterhaltskosten geltend gemacht, da diese höher sind als die Pauschale, können auch Prämien für die Gebäudeversicherung sowie Verwaltungskosten durch Dritte abgezogen werden.
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Steuern sparen durch Energiesparen

Die Investition in energiesparende Massnahmen lohnen sich unter Umständen gleich doppelt: Einige Banken bieten für Minergie-zertifiziertes Renovieren eine Zinssatzreduktion auf den Basiszinssatz an. Zudem können durch Investitionen in den Umweltschutz, wie beispielsweise Fotovoltaikanlagen, neue Heizungsanlagen oder sonstige Wärmeschutzmassnahmen, Steuern gespart werden. Diese Massnahmen können auf Bundesebene und in den meisten Kantonen vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. Zudem lassen sich diese Investitionen – soweit im Investitionsjahr mangels steuerbaren Einkommens kein vollständiger Abzug möglich war – noch in den nachfolgenden zwei Steuerperioden abziehen.

Anderseits sind Subventionen, die man allenfalls für die umgesetzte Energiesparmassnahme erhalten hat, im Jahr der Auszahlung als Einkommen zu deklarieren. Auch die mit einer Fotovoltaikanlage erzielten Erlöse aus dem Verkauf von Solarstrom sind, je nach kantonaler Steuerpraxis, unterschiedlich zu erfassen. Während einige Kantone das Bruttoprinzip anwenden und die volle Rücklieferung/Einspeisevergütung als steuerbares Einkommen qualifizieren, vertritt die Mehrzahl der Kantone das Nettoprinzip. Beim Nettoprinzip wird der Ertrag erst dann als steuerbares Einkommen verstanden, wenn über die Verrechnung mit dem Strombezug hinaus netto etwas ausbezahlt wird.

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Unternutzungsabzug

Voraussetzung dafür ist: Die Liegenschaft muss dauernd selbst bewohnt sein, und die Wohnung oder das Haus muss plötzlich und ungewollt zu gross geworden sein, so dass ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Wohnungsgrösse und den in der Wohnung lebenden Personen vorliegt. Dadurch kann der steuerbare Eigenmietwert entsprechend reduziert werden. Rund zehn Kantone und der Bund gewähren einen Unternutzungsabzug. Der Unternutzungsabzug wird nur auf Gesuch hin gewährt und gilt nur für die laufende Steuerperiode. Das bedeutet, dass mit jeder Steuererklärung ein neues Gesuch gestellt werden muss. Am besten begründet man, warum ein Unternutzungsabzug beansprucht wird, und berechnet den Abzug.

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Indirektes Amortisieren

Beim indirekten Amortisieren zahlen Hypothekarnehmende ihre jährliche Amortisation auf ein Säule-3a-Konto, das der Bank als Sicherheit und Pfand dient. Indirekte Amortisation der Hypothek hat gleich mehrere steuerliche Vorteile. Hypothekarnehmende dürfen ihre Einzahlungen in die dritte Säule vom steuerbaren Einkommen abziehen. Gleichzeitig nehmen die Hypothekarzinsen im Gegensatz zur direkten Amortisation nicht ab und lassen sich ebenfalls steuerlich abziehen.

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Aus- und Weiterbildungskosten

Seit 2016 sind alle selbst finanzierten berufsorientierten Umschulungen, Aus- und Weiterbildungen abzugsfähig. Ein eigenes Erwerbseinkommen ist keine Voraussetzung. Bedingung ist, dass man bereits über einen Abschluss auf Sekundarstufe II (Lehre, Matura usw.) verfügt. Weiter sollte man mit dem erlernten Wissen den Lebensunterhalt bestreiten können und wollen. Ausgeschlossen sind Hobbykurse, Tanz-, Koch- und Malkurse.

Der Abzug für Aus- und Weiterbildungskosten wird 2024 beim Bund von bislang 12’700 Franken auf 12’900 Franken angehoben. Die Bildungskosten müssen nicht im Zusammenhang mit der Erzielung des gegenwärtigen Erwerbseinkommens stehen, sondern nur berufsorientiert sein. Neben den Kurskosten können auch die notwendigen Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie die Kosten für das Kursmaterial abgezogen werden.

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Krankheitskosten

Die Krankenkassenprämien, welche in der Regel den höchsten Anteil der Gesundheitskosten ausmachen, zählen leider nicht zu den abzugsfähigen Kosten. Krankheitskosten, die selbst bezahlt werden, können von der Einkommenssteuer des Bundes und der Kantone abgesetzt werden. Das betrifft zum einen die Franchise und den Selbstbehalt der Krankenkasse. Dabei gibt es allerdings eine Hürde. Beim Bund und in fast allen Kantonen sind die selbst bezahlten Gesundheitskosten nur dann abzugsfähig, wenn sie 5 Prozent des Nettoeinkommens übersteigen. Im Kanton Genf liegt die Schwelle bei 0,5 Prozent, in den Kantonen St. Gallen und Wallis bei 2 Prozent und im Kanton Glarus bei 3 Prozent. Einzig der Kanton Baselland lässt alle selbst getragenen Krankheitskosten zum Abzug zu.

Abzugsfähige Kosten sind zum Beispiel jene für den Zahnarzt, den Aufenthalt in Spitälern, vom Arzt verordnete Medikamente oder Geräte (Hörapparat, Brillen). Nicht abzugsfähig hingegen sind Laserbehandlungen zur Behebung einer Sehstörung, Präventivmassnahmen (etwa der Besuch eines Fitnesscenters), Schlankheitskuren, Wellness- oder Schönheitsbehandlungen. Die Kosten müssen durch Belege nachgewiesen werden und auf einer ärztlichen Verordnung beruhen.

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Spenden

Spenden können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, wenn sie an inländische Institutionen mit gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken bezahlt werden. Gemeinnützig heisst: eine Betätigung zur Förderung der öffentlichen Wohlfahrt. Welche Spenden im Einzelnen akzeptiert werden, wird kantonal festgelegt. Bei der direkten Bundessteuer werden in der Regel dieselben Institutionen anerkannt wie im zuständigen Kanton. Viele Kantone publizieren eine «Zuwendungsliste» oder «Spendenliste».

Die grossen, bekannten Hilfswerke und Umweltorganisationen wie Berghilfe, Ärzte ohne Grenzen, Glückskette, WWF, Caritas, Greenpeace, Amnesty International, Schweizerisches Rotes Kreuz usw. sind in allen Kantonen und beim Bund anerkannt. Die Höhe des Abzugs ist beim Bund und in den meisten Kantonen auf 20 Prozent des Nettoeinkommens begrenzt.

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Fremdbetreuungsabzug für Kinder

Hier geht es um die Ausgaben für Kita, Tagesschule oder Tagesmütter. Neu können für die Kinderbetreuungskosten ab 2024 bei der direkten Bundessteuer bis zu 25’500 Franken für jedes Kind abgezogen werden, sofern das Kind das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat, im gleichen Haushalt lebt und die Kosten in Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.

Bisher lag der maximale Abzug bei 25’000 Franken pro Kind und Jahr. Konkubinatspaare, die mit Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge in einem gemeinsamen Haushalt leben, können je die Hälfte der Kinderbetreuungskosten geltend machen. Eine andere Aufteilung ist von den Eltern nachzuweisen. Dasselbe gilt für Eltern mit Kindern unter alternierender Obhut.

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Kinderabzug

Eltern können für jedes minderjährige Kind einen Kinderabzug vornehmen. Auch bei volljährigen Kindern ist der Abzug möglich, wenn sich diese in einer beruflichen Erstausbildung befinden. Die Berechtigung für den Kinderabzug bezieht sich immer auf den Stichtag 31. Dezember des Jahres. Ist das Kind an diesem Stichtag noch minderjährig oder in der Ausbildung, kann man den Abzug machen. Der Kinderabzug beträgt beim Bund im Steuerjahr 2024 6700 Franken, in den Kantonen werden hier unterschiedlich hohe Abzüge gewährt.

Bei getrenntem Wohnsitz ist das Sorgerecht ausschlaggebend. Der Kinderabzug steht der Person zu, welche das Sorgerecht innehat. Bei gemeinsamem Sorgerecht kann jeder Elternteil bei der direkten Bundessteuer den halben Kinderabzug beanspruchen. Falls jedoch Alimente bezahlt werden, steht der Kinderabzug bis zur Volljährigkeit des Kindes dem empfangenden Elternteil zu, der leistende Elternteil kann im Gegenzug die Alimente in Abzug bringen.

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Unterhaltsbeiträge

Grundsätzlich gilt: Unterhaltsbeiträge an den Ex-Partner und minderjährige Kinder sind von der empfangenden Person zu versteuern. Von der bezahlenden Person können sie hingegen in Abzug gebracht werden. Alimente für Kinder können bis zu dem Monat abgezogen werden, in dem das Kind 18 Jahre alt wird. Nachdem das Kind 18 wurde, können Unterhaltsbeiträge nicht mehr abgezogen werden; anstelle des Abzugs steht dem Zahlenden dann der Kinderabzug zu.

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Vermögensverwaltungskosten

Gebühren für die Vermögensverwaltung können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Konto-, Depot- und Schrankfachgebühren sowie Kosten für das Steuerverzeichnis. In den Kantonen wird für die Verwaltungskosten üblicherweise eine Pauschale von 0,1 bis 0,3 Prozent zugelassen. Mit dieser Pauschalierung soll den Steuerpflichtigen der oft schwierige Nachweis der tatsächlich angefallenen Vermögensverwaltungskosten erspart werden.

Die Pauschale wird aus dem Vermögen des Wertschriftenverzeichnisses berechnet. Nicht abzugsfähig sind jedoch Beratungskosten, Auslagen für den Erwerb oder Verkauf von Wertschriften oder Provisionen.

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Zivilstand, Doppelverdienerabzug

Sind beide Ehegatten erwerbstätig, können bei der Bundessteuer ab 2024 maximal 13’900 Franken vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Bisher waren es 13’600 Franken. Der Bund erlaubt zudem einen Abzug für alle Verheirateten und eingetragenen Partnerschaften, ohne Rücksicht auf deren finanzielle Situation. Der Abzug erhöht sich 2024 um 100 Franken auf 2800 Franken.

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Säule 3a

Mit der Säule 3a kann man gleich in mehrfacher Hinsicht steuerlich sparen. Der einbezahlte Betrag wird im selben Jahr direkt vom Einkommen abgezogen. Bei der Auszahlung später wird man in Form eines Kapitalbezugs privilegiert besteuert. 2024 liegt der maximal abzugsfähige Betrag für Säule-3a-Beiträge weiterhin bei 7056 Franken für Angestellte. Für Selbstständige oder Personen ohne Pensionskasse liegt der Maximalbeitrag bei 35’280 Franken bzw. maximal 20 Prozent des Nettoeinkommens.

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Einkauf in die Pensionskasse

Mit Einkäufen in die Pensionskasse stärkt man nicht nur die eigene Altersvorsorge, man kann auch einiges an Steuern sparen. Je mehr Vorsorgekapital angespart wurde, desto mehr Geld ist für die Altersrente vorhanden. Steuerlich gesehen ist der grosse Vorteil daran, dass man so die Steuerprogression brechen kann, da die Einzahlungen in vollem Umfang vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Bei einem späteren Bezug wird das Geld zwar versteuert, allerdings zu einem reduzierten Satz und getrennt vom übrigen Einkommen.

Einkäufe sind allerdings nur bei effektiven Vorsorgelücken möglich. Die gibt es aufgrund einer Ausbildung, der Betreuung von Kindern, eines Auslandsaufenthalts oder eines Stellenwechsels. Die Höhe der eventuellen Vorsorgelücke kann dem persönlichen Pensionskassenausweis entnommen werden. Wer Geld übrig hat und Steuern in grossem Umfang sparen möchte, dem sei empfohlen, das bestehende Einkaufspotenzial bei der Pensionskasse auszuschöpfen. Und zwar nicht nur in einem Jahr, sondern über mehrere Jahre hinweg, denn so können ständig Steuern bei einem höheren Steuersatz gespart werden.

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