Kurzarbeitsgeld
Mitarbeitende auf Abruf erhalten auch Kurzarbeitsentschädigung

Mitarbeitende auf Abruf sollen in der Coronavirus-Krise auch weiterhin Kurzarbeitsentschädigung beantragen können. Dies hat der Bundesrat am Mittwoch entschieden. Auf zusätzliche Wirtschaftshilfen verzichtete die Landesregierung dagegen.
Publiziert: 28.10.2020 um 16:15 Uhr
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Aktualisiert: 28.10.2020 um 19:17 Uhr

Die Änderung der Covid-19-Verordnung zur Arbeitslosenversicherung tritt rückwirkend ab Anfang September 2020 in Kraft. Damit erhalten Mitarbeitende auf Abruf den seit März geltenden Anspruch ohne Unterbruch auch künftig. Er ist bis Ende Juni 2021 befristet.

Mitarbeitende auf Abruf dürfen Kurzarbeitsentschädigung beantragen, wenn sie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. Sie müssen davor mindestens sechs Monate im entsprechenden Betrieb gearbeitet haben. Die nun geänderte Verordnung geht auf eine Erweiterung des Covid-19-Gesetzes durch das Parlament Ende September zurück.

Von weiteren Notmassnahmen zugunsten der Wirtschaft sah der Bundesrat am Mittwoch ab. Anders als im Frühjahr seien mit dem Covid-19-Gesetz Grundlagen für gezielte Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie vorhanden, teilte der Bundesrat mit. Damit bewege man sich im Gegensatz zum Frühjahr wieder im Rahmen des ordentlichen Rechts.

Der Bundesrat eilt Mitarbeitenden auf Abruf während der Corona-Krise zu Hilfe. (Symbolbild)
Foto: GAETAN BALLY

Die bisherigen Massnahmen hätten einen stärkeren wirtschaftlichen Einbruch verhindern können und seien grösstenteils weiterhin verfügbar, erklärte die Landesregierung. Sie will die wirtschaftliche Entwicklung weiterhin beobachten und den allfälligen Handlungsbedarf später prüfen.

(SDA)

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