Ein Volk von Mietern: 60 Prozent der Schweizer Haushalte wohnen in einer Mietwohnung. (Themenbild)
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2020 fällt der Referenzzinsatz
So stark sinken die Mieten nächstes Jahr

Mieter könnten bereits im März 2020 von einer Senkung des Referenzzinssatzes profitieren. Doch das Ganze hat einen Haken.
Publiziert: 17.10.2019 um 16:59 Uhr
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Aktualisiert: 01.09.2020 um 09:55 Uhr
Dorothea Vollenweider

Gute Neuigkeiten für Mieter: Laut dem aktuellen Immobilienbarometer der ZKB können sie bald von einer Mietzinsreduktion profitieren. Der Referenzzinssatz dürfte gemäss der Prognose bereits im März 2020 von 1,5 auf 1,25 Prozent sinken.

Beim Referenzzinssatz handelt es sich um den Durchschnittszinssatz, mit dem die Hypotheken auf schweizerischen Liegenschaften verzinst sind. Da das Zinsniveau für Hypothekarkredite zuletzt sank, dürfte auch der Referenzzinssatz nach unten angepasst werden. Sinkt der Referenzzinssatz, haben Mieter grundsätzlich Anrecht auf eine Mietzinssenkung. In Zahlen: Die Mieten sinken dadurch um rund 3 Prozent.

Mieter müssen selbst aktiv werden

Einziges Problem: Die meisten Mieter müssen selbst aktiv werden, wollen Sie von dieser Mietzinssenkung profitieren. Denn obwohl die Mieter einen Senkungsanspruch haben, geben nur die wenigsten Vermieter diese Mietzinsreduktion von sich aus weiter. «Weil sie rechtlich nicht dazu gezwungen sind, passen die Vermieter die Miete in den meisten Fällen nicht automatisch nach unten an», sagt Carlo Sommaruga, Präsident des Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverbands.

Der Referenzzinssatz wird laut ZKB voraussichtlich im März 2020 von 1,5 auf 1,25 sinken.
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Gibt der Vermieter die Senkung nicht von sich aus weiter, sollten Mieter diese laut Sommaruga schriftlich einfordern. Ein Musterbrief dafür gibt es auf der Website des Verbands. Der Vermieter hat dann 30 Tage Zeit, um auf das Begehren zu antworten.

Vermieter kann Senkung ablehnen

«Es kann sein, dass er die Senkung nicht oder nur teilweise weitergeben will», so Sommaruga. Der Mieter hätte dann noch die Möglichkeit, innert 30 Tagen ab Erhalt der Antwort bei der Schlichtungsbehörde ein Senkungsgesuch einzureichen.

Das sei auch bei ausbleibender Antwort möglich. Es sei für Mieter zudem wichtig zu wissen, dass sie keine Kündigung befürchten müssen, wenn sie ein Senkungsbegehren einreichen, so der Präsident des MV Schweiz. Im Gegenteil: Der Mieter sei in diesem Fall rechtlich geschützt vor einer Kündigung.

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