Streit an Tankstelle in Adliswil eskalierte – acht Jahre Knast
Bundesgericht bestätigt Urteil für Messerstecher Edon T.

Das Bundesgericht hat eine achtjährige Haftstrafe für Edon T. bestätigt. Der Maler hatte im April 2020 an einer Tankstelle auf einen Töff-Fahrer eingestochen. Der Töff-Fahrer soll ihm zuvor an einer Ampel den Mittelfinger gezeigt haben.
Publiziert: 29.02.2024 um 12:15 Uhr
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Aktualisiert: 29.02.2024 um 22:28 Uhr

Das Bundesgericht hat die Verurteilung des Malers Edon T.* (59) zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung bestätigt. Er stach nach einer belanglosen Auseinandersetzung im Strassenverkehr einen Motorradfahrer an einer Tankstelle in Adliswil ZH nieder.

Die acht Zentimeter lange Klinge des Klappmessers des Täters drang durch die Motorradjacke und den Nierengurt des Opfers und verursachte eine sechs Zentimeter tiefe Verletzung in der linken Flanke. Dies geht aus einem am Donnerstag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Töff-Fahrer zeigt Mittelfinger – Edon T. tickt aus

Es teilt deshalb die Sicht des Zürcher Obergerichts, wonach der Täter im April 2020 mit voller Wucht auf den Motorradfahrer einstach. Die Aufnahmen der Überwachungskamera zeigten zudem, dass er mehrere Stichbewegungen machte und erst vom Opfer abliess und davonfuhr, als dieses hinfiel.

Edon T. attackierte einen Töff-Fahrer mit einem Messer. Für die Tat muss er jetzt hinter Gitter.
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Angeblich hatte der Töff-Lenker Edon T. an einer Kreuzung im Zürcher Stadtteil Wollishofen den Mittelfinger gezeigt und ihn beschimpft. In erster Instanz hatte der Messerstecher angegeben, aus Notwehr gehandelt zu haben. «Bitte geben Sie mir noch eine Chance», flehte Edon T. damals vor Gericht.

Obergericht ging von Tötungsvorsatz aus

Der Beschwerdeführer verübte mehrere Stichbewegungen, traf aber nur ein Mal. Diese Verletzung sei zwar nicht lebensgefährlich gewesen, schreibt das Bundesgericht. Dies sei jedoch dem Zufall zu verdanken. Im dynamischen Geschehen habe der Täter keine Kontrolle darüber gehabt, wo er sein Gegenüber treffen würde. Insofern habe das Obergericht von einem Tötungsvorsatz ausgehen dürfen.

Die diesbezügliche Rüge hat das höchste Schweizer Gericht ebenso abgewiesen, wie alle weiteren auch. So erachtet es den von der Vorinstanz festgestellten Ablauf der Geschehnisse als korrekt und ebenso die Strafzumessung. (nad/SDA)

* Name geändert 

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