Gerichtsentscheid in Zürich
Stalkende Mutter darf keinen Kontakt zu Tochter haben

Eine 47-jährige Frau wollte sich gerichtlich dagegen wehren, dass die Polizei ihr jeglichen Kontakt zu ihrer Tochter untersagt und gelangte deshalb ans Zürcher Verwaltungsgericht. Dieses entschied nun allerdings nicht im Sinn der Mutter.
Publiziert: 12.04.2024 um 12:46 Uhr
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Aktualisiert: 12.04.2024 um 14:44 Uhr

Eine Jugendliche aus dem Kanton Zürich will keinerlei Kontakt zu ihrer Mutter mehr. Diese meldet sich jedoch regelmässig bei ihrer Tochter. Das Verwaltungsgericht hat nun entschieden, dass die Mutter eine Stalkerin ist und ein Kontaktverbot bestätigt.

Kein typischer Fall von Stalking, zu diesem Schluss kam das Verwaltungsgericht in seinem Urteil. Die Messlatte für Stalking sei gemäss Gewaltschutzgesetz aber bewusst tief angesetzt und offen formuliert. So kann auch eine besorgte Mutter zur Stalkerin erklärt werden.

Psychische Gründe

Die heute 47-jährige Frau hatte sich zwar nicht mehrmals pro Tag bei ihrer Tochter gemeldet, aber in regelmässigen Abständen. Die Tochter lebt seit der Scheidung ihrer Eltern beim Vater und vermeidet den Kontakt zur Mutter, weil ihr dies psychisch schadet.

Die Tochter lebt seit der Scheidung ihrer Eltern beim Vater, die Mutter suchte regelmässig Kontakt (Symbolbild).
Foto: PIUS KOLLER

Die Mutter sagte jedoch klar, dass sie nicht in der Lage sei, die ablehnende Haltung ihrer Tochter zu akzeptieren. Im Juni 2023 verhängte die Kantonspolizei deshalb ein Kontaktverbot. Die Mutter wollte dies nicht akzeptieren und zog vor Verwaltungsgericht.

Entscheid ist rechtskräftig

Sie habe sich doch eine «situationsadäquate Zurückhaltung» auferlegt und der Tochter den nötigen Raum gelassen, argumentierte die Mutter. Sie bemühe sich lediglich um einen minimalen Kontakt. Sie wolle wissen, wie es ihrer Tochter gehe oder wie sie mit dem leerstehenden Kinderzimmer und den zurückgelassenen Sachen umgehen solle.

Das Verwaltungsgericht stellte sich jedoch auf die Seite der Tochter. Es beurteilte das Kontaktverbot als «verhältnismässig». Weil die Mutter nicht in der Lage sei, die derzeitige Ablehnungshaltung der Tochter zu akzeptieren und zu respektieren, erscheine das Kontaktverbot angemessen. Der Entscheid ist rechtskräftig. Die Mutter akzeptiert somit das Urteil. (SDA)

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