Gericht sagt Nein
Uni Zürich will Plagiate mit 4000 Franken büssen

Studierende, die an der Uni Zürich Plagiate einreichen, sollen künftig mit bis zu 4000 Franken gebüsst werden. Die Pläne der Universität wurden allerdings vom Verwaltungsgericht zunichtegemacht, das die Busse als unzulässig einstuft.
Publiziert: 23.08.2021 um 11:20 Uhr
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Aktualisiert: 23.08.2021 um 15:22 Uhr

Die Universität Zürich wollte mit einer neuen Disziplinarverordnung ermöglichen, dass sie unter anderem von Studierenden, die ein Plagiat einreichen, «Geldleistungen» bis 4000 Franken verlangen kann. Diese Verwaltungsbusse stuft das Verwaltungsgericht aber als unzulässig ein.

Eine derartige Disziplinarmassnahme bedürfe einer gesetzlichen Grundlage, hält das Gericht nach einer Beschwerde des Verbandes der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH) fest. Es hebt den entsprechenden Paragrafen auf.

Formelles Gesetz fehlt

Grundsätzlich kann eine öffentlich-rechtliche Anstalt - wie die Universität Zürich - durchaus auch autonom in einer Verordnung oder einer Hausordnung Regeln aufstellen und allfällige Verstösse dagegen ahnden, heisst es im Urteil. Die einzelnen Disziplinarmassnahmen müssten aber dem spezifischen Auftrag der jeweiligen Institution dienen; dies mit dem Ziel, einen geordneten Betrieb sicherzustellen. «Auf diese Zwecksetzung haben sie sich zu beschränken.»

Foto: Keystone

Schwere Disziplinarmassnahmen bedürfen hingegen einer ausdrücklichen und bestimmten Grundlage in einem formellen Gesetz. Da diese fehlt, kann die Uni gemäss Verwaltungsgericht keine Bussen verhängen.

Studentenverein freut sich

Die Universität Zürich hatte neue Sanktionen - gemeinnützige Arbeit bis zu 40 Stunden oder einer Geldleistung bis zu 4000 Franken - einführen wollen. «Diese sind insbesondere im Hinblick auf Plagiatsfälle eine sinnvolle Ergänzung zum schriftlichen Verweis oder dem Ausschluss vom Studium», hatte die Universität im Mai 2020 mitgeteilt.

Dass dieser Passus nun wieder aufgehoben wurde, freut den VSUZH. Er sei bereit, «konstruktiv mit der Universität zusammenzuarbeiten, um eine Disziplinarordnung zu erarbeiten, die rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht», schreibt er in einer Mitteilung vom Montag. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der zuständige Universitätsrat prüft gemäss einer Mitteilung der Universität das Urteil. Danach wird er das weitere Vorgehen festlegen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann Beschwerde am Bundesgericht geführt werden. (SDA)

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