Er galt als Kopf der Islamistenszene
Strafe für «Emir von Winterthur» bleibt unverändert

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Bundesanwaltschaft gegen die Reduktion des Strafmasses eines IS-Sympathisanten abgewiesen. Der «Emir von Winterthur» muss weiterhin in Haft.
Publiziert: 20.12.2023 um 12:33 Uhr
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Aktualisiert: 20.12.2023 um 14:02 Uhr

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Bundesanwaltschaft gegen die Verurteilung eines Sympathisanten des Islamischen Staates abgelehnt. Der als «Emir von Winterthur» bekannte Mann (37) wurde im Dezember 2021 vom Bundesstrafgericht zu einer teilbedingten Haftstrafe von drei Jahren verurteilt.

Das Bundesstrafgericht in Bellinzona verurteilte den Mann am 11. September 2020 in einem ersten Verfahren wegen Unterstützung einer kriminellen und terroristischen Organisation sowie Besitzes von Gewaltdarstellungen zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten.

Die Berufungskammer des Gerichts sprach den Mann etwas mehr als ein Jahr darauf vom Vorwurf der Gewaltdarstellungen frei. Für die IS-Unterstützung legte es die Strafe bei 36 Monaten fest, die Hälfte davon unbedingt.

Der Mann, der sich «Emir von Winterthur» nennt, muss seine Haftstrafe weiterhin antreten.
Foto: ZVG - diverse Shops und Getty

Er absolvierte IS-Kampfausbildung

Für die Bundesanwaltschaft, die im Berufungsverfahren eine Freiheitsstrafe von 55 Monaten gefordert hatte, war diese Strafe zu tief ausgefallen. Sie gelangte deshalb ans Bundesgericht.

Der Mann habe zwar in Syrien nicht selber an Kampfeinsätzen teilgenommen, da er die übliche 30-tägige Kampfausbildung nicht überstanden habe, hielt die Anklage fest. Aber er habe eine zentrale Rolle im Winterthurer Salafistenkreis gespielt. Er habe fünf Dschihad-Anwärter rekrutiert, von denen drei im Kampf starben.

In seinem am Mittwoch veröffentlichten Urteil erinnerte das Bundesgericht daran, dass die Unterstützung einer terroristischen Organisation mit einer Strafe zwischen drei Tagessätzen und fünf Jahren Gefängnis bestraft werden kann. Das Gericht verfügt dabei über einen grossen Ermessensspielraum, um die Strafe innerhalb des im Strafgesetzbuch vorgesehenen Bereichs festzulegen.

Im vorliegenden Fall sind die Bundesrichter der Ansicht, dass ihre Kollegen in Bellinzona weder von den relevanten Aspekten abgewichen sind, noch welche vergessen haben. Das Bundesstrafgericht habe in seinem Urteil die Strafzumessung ausführlich begründet. Indem es die Strafe auf 36 Monate herabsetzte, habe es seinen Ermessensspielraum nicht überschritten. (SDA)

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