Nach rabiater Attacke auf Kunden im Globus
Das dürfen Ladendetektive – und das nicht

Bei einem Besuch im Zürcher Kaufhaus bekam ein Kunde Ärger mit dem Ladendetektiv. Die Situation eskaliert und endet übel für den Kunden. Gebrochener Fuss und Hausverbot. Aber darf Sicherheitspersonal überhaupt so vorgehen?
Publiziert: 11.12.2023 um 12:03 Uhr
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Aktualisiert: 11.12.2023 um 14:32 Uhr
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Johannes HilligRedaktor News

«Ich wurde wie ein Verbrecher behandelt», schimpft Martin Heinzer* (48) im Blick über einen Ladendetektiv im Zürcher Kaufhaus Globus. Als er im Mai dieses Jahres durch die Etagen bummelt und andere Kunden anspricht, weil er laut eigener Aussage einen Globus-Gutschein über 1000 Franken gegen Bargeld tauschen will, wird ein Ladendetektiv auf ihn aufmerksam. Der Grund: Das mit dem Gutschein sei verboten.

Die Situation ist da schon angespannt. Also will Heinzer den Globus verlassen. Doch kurz davor stürzt sich der Sicherheitsmann auf ihn, drückt ihn zu Boden. Die Folge: Wadenbeinbruch! Inzwischen ermittelt die Polizei. Und Heinzer hat einen Anwalt eingeschaltet. Seine Forderungen: eine Entschuldigung und Schadensersatz.

Ladendetektive sollen für die Sicherheit im Geschäft sorgen und Kunden überwachen. So viel ist klar: Doch was dürfen sie eigentlich und wo endet ihre Zuständigkeit? 

Rabiates Ende eines Besuches im Zürcher Luxuskaufhaus Globus: Ein Ladendetektiv wirft Martin Heinzer zu Boden. Am nächsten Tag wird ein Wadenbeinbruch diagnostiziert.
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Was darf ein Ladendetektiv überhaupt machen?

«Ein Ladendetektiv hat nicht mehr Rechte als jede Privatperson, ausser dass er je nach Vertragslage das Hausrecht des Auftraggebers innehat», erklärt das Institut für Sicherheitsausbildungen (IFSA) mit Sitz in Ostermundigen BE auf Anfrage von Blick. Das bedeutet: Ein Ladendetektiv darf Kunden beim Betreten des Geschäfts hindern, auffordern, es zu verlassen und Hausverbot erteilen. Das IFSA stellt klar: «Die Polizei hat das Gewaltmonopol und ist grundsätzlich die einzige Instanz, welche Recht und Ordnung in gewissen Situationen mit Gewalt durchsetzen darf.»

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Muss ich einem Ladendetektiv meine Taschen zeigen?

Nein. Ein Recht dazu hat er nicht, sondern nur die Polizei. Der Ladendetektiv darf dich nur darum bitten. 

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Darf der Ladendetektiv mich und meine Tasche durchsuchen?

Auch dazu ist er nicht befugt. Wenn du deine Zustimmung gibst, darf das Sicherheitspersonal dich durchsuchen – ansonsten nicht. 

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Darf ein Ladendetektiv mich festhalten, bis die Polizei kommt?

Ja. Das geht aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. So muss der Ladendetektiv einen Kunden bei einem Diebstahl erwischen. Doch das allein reicht noch nicht. Wichtig: Der Warenwert der «Beute» muss über 300 Franken liegen. Befindet sich unter dem Wert von 300 Franken, dann handelt es sich um eine Übertretung und erlaubt dem Detektiv nicht, jemanden festzuhalten, wenn er nicht möchte. Tut das ein Ladendetektiv trotzdem, macht er sich wegen Freiheitsberaubung strafbar. 

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Wie darf mich ein Ladendetektiv festhalten?

Kommt es zu Handgreiflichkeiten, darf ein Ladendetektiv auch Gewalt anwenden und Kunden sogar Fesseln anlegen, um sich selber zu schützen. Allerdings gilt das nur unter bestimmten Voraussetzungen. «Es ist ein Jedermannsrecht, dass man einen Täter auf frischer Tat oder unmittelbar danach auf der Flucht festhalten darf, bis die Polizei eintrifft. Dafür muss jedoch ein Vergehen oder Verbrechen vorliegen und die Alarmierung schnellstmöglich geschehen», erklärt das IFSA. 

Grundsätzlich zählt jederzeit das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Heisst: Sobald der Verdächtige kooperiert, ist Gewalt nicht verhältnismässig. Das IFSA weiter zu Blick: «Wird der Ladendetektiv vom Täter angegriffen, kommt es zu einer Notwehrsituation und der Angriff darf verhältnismässig abgewendet werden.»

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Darf ein Ladendetektiv bewaffnet sein?

Jeder darf einen Pfefferspray besitzen, wenn er volljährig ist und der Spray in der Schweiz zugelassen ist. «Es gibt gewisse Pfeffersprays mit aggressiven Inhaltsstoffen, welche zum Erwerb einen Waffenerwerbsschein und zum Tragen eine Waffentragbewilligung benötigen.» Ebenfalls möglich: Der Ladendetektiv kann bei der Polizei einen Antrag stellen, um eine Schlagwaffe, aber auch eine Schusswaffe während seiner Arbeit zu tragen. Das kommt allerdings nicht häufig vor. 

* Name geändert

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