Vor Bundesgericht abgeblitzt
Aargauer Mutter wehrt sich gegen Zwangsimpfung ihres Sohns

Eine Mutter aus dem Kanton Aargau wollte nicht akzeptierten, dass ihr Sohn geimpft wird. Sie zog den Fall bis vor das Bundesgericht – dort ist sie nun abgeblitzt.
Publiziert: 29.03.2022 um 15:36 Uhr
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Aktualisiert: 29.03.2022 um 16:21 Uhr

Auf Antrag des Vaters hatte das Familiengericht Brugg AG der Mutter im September 2021 die strafbewehrte Weisung erteilt, den Sohn gegen Diphterie und Tetanus, gegen Masern, Mumps und Röteln sowie gegen Pneumokokken zu impfen. Der fünfjährige Bub lebt bei der Mutter. Die Eltern sind nicht verheiratet, üben jedoch ein gemeinsames Sorgerecht aus.

Vor dem Obergericht des Kantons Aargau wehrte sich die Mutter ohne Erfolg gegen diese Weisung. Anschliessend zog sie den Fall bis vor das Bundesgericht in Lausanne – auch dort ist sie inzwischen mit ihrem Anliegen gescheitert. Der Bub muss sich nun gegen den Willen der Mutter impfen lassen. Das Bundesgericht hat ein Urteil des Obergerichts bestätigt.

Kantonales Recht

Bei Uneinigkeit der Eltern über die Impfung des Kindes kann die Kindesschutzbehörde angerufen werden, damit diese an Stelle der Eltern entscheidet, wie es im Urteil des Obergerichts hiess. Die Kindesschutzbehörde orientiere sich an den Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG). Von dieser Empfehlung sei nur abzuweichen, wo sich die Impfung aufgrund der besonderen Umstände des konkretes Falles nicht mit dem Kindeswohl vertrage.

Eine Aargauer Mutter wollte nicht, dass ihr Sohn geimpft wird. (Symbolbild)
Foto: imago images/Westend61
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Das Bundesgericht stützt in seinem am Dienstag publizierten Urteil den Entscheid des Obergerichts und Familiengerichts. Im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes komme in erster Linie kantonales Recht zum Tragen. Das Bundesgericht könne dies nur auf Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüfen.

Vergleich mit Ketzerverbrennungen

Die Mutter führte in ihrer Beschwerde gemäss Bundesgericht nicht an, inwiefern das kantonale Verfahrensrecht gegen verfassungsmässige Bestimmungen verstossen solle. Auch zeige die Beschwerdeführerin nicht auf, weshalb beim Sohn eine Impfung nicht angemessen wäre.

Sie behaupte vielmehr in generelles Weise die Schädlichkeit von Impfungen und versuche, dies als wissenschaftlich erwiesen darzustellen. Als «nicht zielführend» bezeichnen die Lausanner Richter in der Urteilsbegründung die von der Frau angeführten Vergleiche mit mittelalterlichen Ketzerverbrennungen. (SDA/bra)


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