Bekannten in Hals gestochen
Messerstecherin (20) aus Zug schuldig gesprochen

Ein Mädchen (20) rammte 2021 ihrem Bekannten ein neun Zentimeter langes Messer in den Hals. Dieses verfehlte nur knapp lebenswichtige Organe. Die Angeklagte wurde vom Zuger Obergericht der vorsätzlichen Tötung und der Körperverletzung schuldig gesprochen.
Publiziert: 30.08.2023 um 12:49 Uhr
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Aktualisiert: 31.08.2023 um 08:06 Uhr

Das Zuger Obergericht hat am Mittwoch eine junge Zugerin der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der schweren Körperverletzung schuldig gesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die heute 20-Jährige hatte vor zwei Jahren mit einem neun Zentimeter langen Messer in den Hals eines Bekannten gestochen und diesen lebensgefährlich verletzt. Des Weiteren hatte sie mit 17 Jahren einen Polizisten mit einem Teleskopschlagstock erheblich verletzt. 

Nun hat das Obergericht, wie schon die Vorinstanz, die Frau der versuchten vorsätzlichen Tötung für schuldig befunden. Es sprach eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und fünf Monaten aus. Das Strafgericht hatte im Februar 2023 eine Strafe von fünf Jahren und sechs Monaten gesprochen. Somit hat sich das Strafmass erhöht. Weiter muss die Angeklagte dem Opfer eine Genugtuung von 10'000 Franken zahlen. 

Die Richter am Obergericht Zug sprachen heute das Urteil für eine junge Zugerin aus. (Archivbild)
Foto: ALEXANDRA WEY

Lebenswichtige Organe knapp verfehlt

Die Tatwaffe sei bei dem unprovozierten Angriff bis zum Ansatz in den Hals des Opfers eingedrungen, erklärten die Richter in der Urteilsbegründung. Nur knapp habe sie lebenswichtige Organe wie die Halsschlagader verfehlt. Hätte der Notarzt die Blutung nicht stoppen können, wäre das Opfer gestorben. Das Todesrisiko des Opfers sei von der Beschuldigten billigend in Kauf genommen worden, wodurch der Eventualvorsatz gegeben sei.

In ihr Urteil einbezogen hatte das Gericht auch das Gutachten eines Psychologen. Denn die Täterin hatte im Prozess angegeben, sich nicht an den Messerangriff erinnern zu können – dass es zu einer sogenannten Dissoziation gekommen sei. Das Gutachten hielt fest, dass die Steuerungsfähigkeit der Täterin schwer bis mittelschwer eingeschränkt gewesen sein könnte.

Eltern geben sich selbst die Schuld

Auch die Eltern der Beschuldigten hatten Berufung eingelegt. Diese sollten für die Verfahrenskosten ihrer Tochter solidarisch haftbar gemacht werden. Unter anderem, da sie für die «Fehlentwicklung» ihrer Tochter mitverantwortlich seien.

Die Richter wiesen die Berufung in ihrem Hauptpunkt ab. Jedoch hielten sie fest, dass angesichts der schweren psychischen Störung der Angeklagten fragwürdig sei, inwiefern die Erziehung eine Rolle gespielt habe. Dennoch sei es im Normalfall gesetzlich vorgesehen, dass die Eltern solidarisch mithafteten. Diese müssen Kosten in reduzierten Umfang von 15'000 Franken bezahlen.

Der Beschuldigten werden die auferlegten Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens von 72'977 Franken im Umfang von 50'000 Franken erlassen. Die hohe Schuldensumme würde die soziale Entwicklung der Frau in den nächsten Jahren nur hemmen, so die Begründung. (SDA)

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