SBB und Post lassen Impfung nicht als Arbeitszeit gelten
Bitte am freien Tag impfen gehen

Die SBB und die Post empfehlen ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, sich gegen Corona impfen zu lassen. Aber bitte in der Freizeit: Die Zeit für den Impftermin gilt nicht als Arbeitszeit.
Publiziert: 04.05.2021 um 18:16 Uhr
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Aktualisiert: 04.05.2021 um 18:40 Uhr

Die zwei Piks gegen Corona sind begehrt. Zwar sind in vielen Kantonen inzwischen auch Nicht-Risikogruppen am Zug, doch die Impftermine sind jeweils sehr schnell ausgebucht und wenn ein Aufgebot zur Impfung kommt, kommt es oft kurzfristig. Normalerweise gilt daher: Man nimmt, was man kriegt – egal wann.

Ausgerechnet die SBB gewähren ihren Mitarbeitenden in diesem Fall wenig Flexibilität. Zwar empfehlen die Bundesbahnen allen Mitarbeitenden die Impfung. Aber doch bitte in der Freizeit. Das geht aus einem internen Mail an die SBB-Führungskräfte hervor, das Blick vorliegt.

Zwar legen die SBB ihren Kadern nahe, «alles daran zu setzen, dass nicht verschiebbare Impftermine wahrgenommen werden können». Um dann im gleichen Mail daran zu erinnern, dass die Zeit für die Impfung generell nicht als Arbeitszeit gelte – Termine seien «wenn immer möglich in die Freizeit zu legen».

Impftermine gegen Corona sind begehrt.
Foto: Keystone
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Arztbesuche fallen nicht in die Arbeitszeit

«Im Gesamtarbeitsvertrag ist geregelt, dass Arztbesuche grundsätzlich nicht in die Arbeitszeit fallen», sagt Mediensprecher Martin Meier auf Anfrage. Dies betreffe auch Impftermine.

Den SBB sei aber bewusst, dass die Termine abhängig vom Kanton unterschiedlich verschiebbar sind: «Daher sind die Führungskräfte angehalten, Lösungen zu suchen, damit einmalige Impftermine wahrgenommen werden können.»

Und das sähe dann in etwa so aus: Fällt ein nicht verschiebbarer Covid-19-Impftermin in die geplante Tour einer Kundenbegleiterin, werde die Tour in Rücksprache mit der Führungskraft angepasst oder abgetauscht, «damit der Termin wahrgenommen werden kann», so Meier.

Kontroverse in Basel

In Baselland hat ein ähnlicher Fall schon für Schlagzeilen gesorgt. Wie die «Basler Zeitung» berichtete, sind ausgerechnet die Kantonsangestellten dort ebenfalls angehalten, ihre Termine wenn möglich in der Freizeit zu buchen. Während der Arbeitszeit ist es nur erlaubt, wenn es in betrieblicher Hinsicht auch möglich sei.

Auch bei der Post wird der Impftermin nicht als Arbeitszeit angerechnet. Aber die Post ermögliche ihren Mitarbeitenden, Impftermine wahrzunehmen, heisst es auf Anfrage von Blick.

Der Basler Arbeitgeberverband allerdings empfiehlt, die Impftermine als Arbeitszeit anzurechnen, wenn sie in der Freizeit nicht möglich sind. Denn es sei den Arbeitnehmenden nicht zumutbar, das Impfen zu unterlassen – und da die Termine vorgegeben sind, bestehe nicht die Möglichkeit, einen Termin nach Feierabend zu bekommen. (gbl)

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