Nach fristloser Entlassung eines Bundesbeamten
Richter haben Zweifel an sexueller Belästigung

Ein Bundesangestellter wurde wegen sexueller Belästigung fristlos entlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun seine Beschwerde teilweise gutgeheissen, weil ernsthafte Zweifel bestehen. Eine fristlose Kündigung war unter diesen Umständen nicht zulässig.
Publiziert: 03.05.2024 um 11:59 Uhr
|
Aktualisiert: 03.05.2024 um 12:20 Uhr

Die Richter am Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen hatten ernsthafte Zweifel. Zwar hatte eine interne Untersuchung gezeigt, dass ein Bundesangestellter eine Arbeitskollegin sexuell belästigt hatte. Die Kollegin machte unerwünschte, sexuell konnotierte Berührungen und verbale Belästigungen geltend. Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter deshalb fristlos «aus wichtigen Gründen».

Dagegen erhob der Mann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wie aus dem am Freitag publizierten Urteil hervorgeht. Er bestritt das Vorhandensein des wichtigen Grundes und führte aus, er sei Opfer einer Verschwörung. Er beantragte eine Entschädigung von 65'000 Franken, aber keine Weiterbeschäftigung.

Unstimmigkeiten machten Gericht stutzig

Das Gericht bestätigt, dass sexuelle Belästigung eine fristlose Entlassung aus wichtigem Grund rechtfertigt. Anders als in gewissen anderen Bereichen sei das Beweismass in solchen Fällen aber nicht herabgesetzt. Es genüge nicht, eine Tatsachenbehauptung bloss glaubhaft zu machen.

Ein Bundesangestellter wurde wegen sexueller Belästigung fristlos entlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun seine Beschwerde teilweise gutgeheissen, weil ernsthafte Zweifel bestehen.
Foto: BAA_2012_01_10

In Bezug auf die Wahrheit der Behauptungen dürften keine ernsthaften Zweifel bestehen. Aufgrund von Unstimmigkeiten, vager Zeugenaussagen und der zweifelhaften, zeitlichen Darstellung der Geschehnisse ist es zum Schluss gelangt, dass das erforderliche Beweismass nicht erreicht ist. Der «wichtige Grund» sei damit nicht erwiesen.

Das Gericht anerkannte den Ersatz des bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist geschuldeten Lohnes. Zudem sprach es dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von drei Monatslöhnen zu. Dies ist weniger, als der Mann beantragt hatte. Das Gericht trägt damit dem nicht immer vorbildlichen Verhalten des Angestellten Rechnung. Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden. (SDA)

Fehler gefunden? Jetzt melden
Was sagst du dazu?