Es soll Stipendien geben
Bundesrat konkretisiert Pflegeoffensive

Gesundheitseinrichtungen, höhere Fachschulen und Fachhochschulen sollen ab Juli 2024 Bundesgelder zur Ausbildung von Pflegefachleuten erhalten. Der Bundesrat hat am Mittwoch die entsprechenden Umsetzungsbestimmungen zur Pflege-Initiative in die Vernehmlassung geschickt.
Publiziert: 23.08.2023 um 10:37 Uhr
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Aktualisiert: 23.08.2023 um 12:42 Uhr

In Spitälern und Heimen fehlen Tausende Pflegefachleute. Die im November 2021 an der Urne angenommene Pflege-Initiative will der Bundesrat in zwei Etappen umsetzen: Die erste mit einer ab Mitte 2024 und über acht Jahre laufenden Ausbildungsoffensive und der Möglichkeit für Pflegende, gewisse Leistungen selbstständig abzurechnen, ist seit Dezember 2022 parlamentarisch unter Dach und Fach. Der Bundesrat hat nun verschiedene Verordnungsänderungen bis zum 23. November 2023 in die Vernehmlassung geschickt, die auf dem Gesetz basieren.

Bis zu einer Milliarde Franken sollen Bund und Kantone als Beiträge an ausbildende Institutionen sowie als Stipendien beisteuern. Mit acht Millionen Franken sollen zudem für vier Jahre Projekte unterstützt werden, die die Effizienz in der medizinischen Grundversorgung fördern. Im Fokus stehen sollen innovative Versorgungsmodelle in der Langzeitpflege.

Bundesgelder sind an Kriterien geknüpft

In verschiedenen Verordnungen formulierte der Bundesrat die Kriterien für die Beiträge des Bundes. So sind die Kantone verpflichtet, in drei Bereichen Fördermassnahmen umzusetzen:

In der Schweiz fehlt es an Pflegepersonal. Mit einer Ausbildungsoffensive wollen Bund und Kantone dem Problem ab Mitte 2024 begegnen. (Themenbild)
Foto: MICHAEL BUHOLZER
  • Erstens sollen Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Pflegeheime oder Spitexorganisationen Beiträge erhalten, um ungedeckte Kosten in der praktischen Ausbildung von diplomierten Pflegefachkräfte zu decken. Unterstützt werden sollen auch innovative Massnahmen der Gesundheitseinrichtungen, die zu mehr praktischen Ausbildungsplätzen führen, etwa der Zusammenschluss von mehreren Gesundheitseinrichtungen zu Ausbildungsverbünden oder der Aufbau von Ausbildungsstationen.
  • Zweitens sollen auch die höheren Fachschulen und Fachhochschulen Unterstützungsbeiträge erhalten, damit sie die Zahl der Ausbildungsabschlüsse erhöhen können.
  • Drittens sollen angehende Pflegefachpersonen während ihrer Diplomausbildung finanziell unterstützt werden, falls sie ihren Lebensunterhalt sonst nicht sichern könnten.

Der Bund beteiligt sich gemäss Gesetz bis maximal zur Hälfte an den Beiträgen der Kantone. Die finanzielle Unterstützung des Bundes ist befristet und degressiv ausgestaltet. Insgesamt kann der Bund die kantonalen Aufwendungen für die Ausbildung im Bereich Pflege mit maximal rund 470 Millionen Franken während acht Jahren unterstützen.

Was, wenn die Kosten steigen?

Zur Steigerung der Attraktivität des Berufs sollen Pflegefachpersonen zudem bestimmte Leistungen direkt zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen können. Es handelt sich um Leistungen der Abklärung, Beratung und Koordination sowie der Grundpflege, wie der Bundesrat nun konkretisierte.

Sollten aufgrund der direkten Abrechnung von Pflegefachpersonen das Leistungsvolumen und in der Folge die Krankenversicherungsprämien steigen, können die Tarifpartner laut dem Bundesrat ein Kontrollmechanismus aushandeln, um einen ungerechtfertigten Anstieg der Gesundheitskosten zu verhindern.

Zweite Etappe dauert noch

Das Ausführungsrecht soll zusammen mit dem Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege per 1. Juli 2024 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt sollen die finanziellen Beiträge des Bundes beantragt und ausbezahlt werden können.

Weitere Elemente des neuen Verfassungsartikels will der Bundesrat in einem neuen Gesetz regeln, dessen Vorentwurf bis im Frühling 2024 stehen soll. Die zweite Etappe enthält eine Reihe von Massnahmen, um die Arbeitsbedingungen in der Pflege zu verbessern. Dazu gehören etwa strengere Vorgaben zur Erstellung von Dienstplänen, Entschädigungen für kurzfristige Arbeitseinsätze, oder die Pflicht der Sozialpartner, über Gesamtarbeitsverträge (GAV) zu verhandeln.

(SDA)

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