Bundesgericht bestätigt Urteil gegen Klimaaktivisten
«Klima-Notstand» rechtfertigt Bankenbesetzung nicht

Der «Klima-Notstand» rechtfertigt die Aktion von Lausanner Klimaaktivisten in einer Credit-Suisse-Filiale 2018 nicht, findet das Bundesgericht. Es hat nun die Urteile wegen Hausfriedensbruch bestätigt.
Publiziert: 11.06.2021 um 12:02 Uhr
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Aktualisiert: 11.06.2021 um 12:45 Uhr

Das Bundesgericht hat die Verurteilung von zwölf Klimaaktivistinnen und -aktivisten wegen Hausfriedensbruchs bestätigt, die im November 2018 in die Eingangshalle der Credit Suisse in Lausanne eindrangen. Sie können keinen sogenannten rechtfertigenden Notstand geltend machen.

An der rund einstündigen Aktion hatten sich zwischen 20 und 30 Personen beteiligt. Einige Personen folgten der Anweisung der Polizei, die Eingangshalle zu verlassen. Andere mussten von Polizisten heraus getragen werden. Das Waadtländer Kantonsgericht verurteilte zwölf Aktivisten zu bedingten Geldstrafen zwischen zehn und zwanzig Tagessätzen und zu Bussen.

Keine unmittelbare Gefahr

In einem am Freitag veröffentlichten Urteil hat das Bundesgericht festgehalten, dass es nicht über die Dringlichkeit der Klimaerwärmung zu befinden habe. Seine Aufgabe sei zu prüfen, ob die Aktivisten sich auf einen rechtfertigenden Notstand berufen können.

«Klima-Notstand» zählt nicht als Rechtfertigung: Das Bundesgericht hat Urteile gegen Lausanner Klimaaktivisten bestätigt.
Foto: Keystone

Ein solcher liegt gemäss Gesetz vor, wenn jemand eine Straftat begeht, um damit ein eigenes Rechtsgut oder das einer anderen Person zu retten, wenn dadurch höherwertige Interessen gewahrt werden.

Zusätzlich muss die Gefahr unmittelbar sein. Dies bedeutet laut Bundesgericht, dass sie sich innerhalb von Stunden nach der Tat auf die gegebenen Umstände auswirken muss. Geschützt werden müsse ausserdem ein individuelles Rechtsgut.

Legal ginge auch

Der rechtfertigende Notstand schütze nicht einen Täter nicht vor Bestrafung, der seiner Ansicht nach ein höherrangiges Interesse bewahre - auch nicht ein kollektives Interesse wie die Umwelt oder die Gesundheit und das Wohlergehen der Bevölkerung.

Das Bundesgericht führt weiter aus, dass sich die Aktivisten auch nicht auf einen aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund berufen könnten. Dies würde voraussetzen, dass kein anderes Mittel zu Verfügung stünde, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Es gebe unzählige, legale Methoden, wie beispielsweise eine bewilligte Demonstration.

Renens überraschte Schweizer Justiz

In erster Instanz waren die Aktivistinnen und Aktivisten noch in einem überraschenden Urteil vom Bezirksgericht Renens VD frei gesprochen worden. Ihre Aktion sei der «einzige wirksame Weg gewesen, um die Bank zu einer Reaktion zu bewegen, und der einzige Weg, um die notwendige Aufmerksamkeit von den Medien und der Öffentlichkeit zu erhalten», begründete der Gerichtspräsident damals sein Urteil. (SDA/gbl)



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