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«Bitte Korrigendum auf Seite 638 einfügen»
Moritz Leuenberger schaltet Anwalt im Lexikon-Knatsch ein

Weil der Eintrag über ihn vor Fehlern strotzte, brach zwischen alt Bundesrat Moritz Leuenberger und den Herausgebern des Bundesratslexikons ein Streit aus. Nun kams zu einer Einigung.
Publiziert: 13.09.2019 um 15:42 Uhr
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Aktualisiert: 09.02.2021 um 20:18 Uhr
Flatterte auch auf die BLICK-Redaktion: Das Korrigendum für Leuenbergers Eintrag im Bundesratslexikon («Bitte bei Seite 638 einfügen»).
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Lea Hartmann

Alt Bundesrat Moritz Leuenberger (72) war stinksauer. Der Eintrag über ihn in der aktuellen Ausgabe des Bundesratslexikons, ein dickes Nachschlagewerk über alle bisherigen Bundesrätinnen und Bundesräte, ist voller Fehler.

Er drohte mit dem Einstampfen der Auflage

Am ärgerlichsten: Der Autor des Eintrags, der ehemalige «NZZ am Sonntag»-Chefredakteur Felix E. Müller (68), machte aus Leuenbergers Privatleben ein Durcheinander. Aus seiner zweiten Frau Gret Loewensberg wurde die erste, zudem bezeichnete er diese als ehemalige Gemeinderätin, die sie nie war. Ausserdem sei der Name der ersten Ehefrau «kreuzfalsch» geschrieben, regte sich Leuenberger auf. Er drohte damit, die gesamte Auflage einstampfen zu lassen.

Dazu kommt es jetzt doch nicht. Der alt Bundesrat hat sich mit dem Verlag NZZ Libro auf eine billigere Variante zur Beilegung des Lexikon-Knatsches geeinigt. Sämtlichen Ausgaben muss ein Einlageblatt mit den Korrekturen zum Leuenberger-Beitrag beigefügt werden. Das sei besser fürs Klima, meinte der ehemalige Umweltminister dazu trocken zur «Aargauer Zeitung».

Anwalt meldete sich bei Medienhäusern

Leuenberger hat zur Beilegung des Lexikon-Knatsches sogar eine Anwaltskanzlei eingeschaltet. Von dieser flatterte in diesen Tagen bei mehreren Schweizer Medienhäusern, auch bei BLICK, ein Schreiben ein. Im Brief bittet Leuenbergers Anwalt Kurt Meier, den Leuenberg-Eintrag zu berichtigen. Sonst bestehe die Gefahr, dass wegen des falschen Eintrags Artikel über Leuenberger veröffentlicht würden, die dessen Persönlichkeitsrechte verletzen könnten.

Konkret fordert Anwalt Meier im höflich verfassten Schreiben dazu auf, das Korrigendum «zwischen den Seiten 638 und 639 des Lexikons» einzulegen und dies ihm gegenüber zu bestätigen.

Verlag muss Teil der Kosten tragen

«Wir wissen leider nicht, wie viele Bücher bereits im Umlauf sind und vor allem, wer sie erworben hat», sagt Meier auf Nachfrage von BLICK. Aus diesem Grund habe man nur diejenigen anschreiben können, von denen man vermutet, dass sie das Nachschlagewerk besitzen – nämlich die Medienhäuser.

Das Lexikon steht zudem in den Regalen von Bibliotheken und Staatskanzleien. Die Kosten für das Verschicken der Korrekturen an diese muss laut Meier der Verlag übernehmen. Der Knatsch dürfte aber auch Leuenberger einiges gekostet haben – nebst dem Honorar für den Anwalt vor allem Nerven.

PS: Auch BLICK ist es natürlich ein Anliegen, dass über unseren alt Bundesrat keine Fehlinfos kursieren. Interessierte können sich das Korrigendum als PDF hier downloaden.

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