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Beizen zu, Skigebiete offen
Diese Regeln gelten bis 22. Januar

Einen Monat Lockdown! Vom 22. Dezember bis 22. Januar gelten in der Schweiz diese strengeren Corona-Regeln.
Publiziert: 18.12.2020 um 15:29 Uhr
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Aktualisiert: 03.01.2021 um 14:22 Uhr
Restaurants müssen ab Dienstag schliessen.
Foto: Keystone
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«Das Coronavirus lässt uns an den Festtagen leider nicht los», sagte Bundespräsidentin Simonetta Sommaruga am Freitag in Bern vor den Medien.

Inzwischen seien aber alle Kantone überzeugt, dass es zusätzliche Massnahmen brauche. Deshalb habe der Bundesrat strengere Massnahmen beschlossen, die bis zum 22. Januar gelten. «Es braucht jetzt die ganze Schweiz.»

Restaurants zu

Restaurants dürfen keine Gäste mehr bedienen. Für die Festtage gibt es keine Ausnahmen. Offen bleiben dürfen nur Betriebskantinen, Schulkantinen in obligatorischen Schulen sowie Restaurants in Hotels. Takeaway-Angebote und Lieferdienste bleiben erlaubt.

«Lex Gipfeli»

Bäckereien dürfen am Sonntag das ganzen Sortiment anbieten, sofern sie zwei Drittel ihres Umsatzes mit Backwaren und Confiserieangeboten erzielen. Angegliederte Cafés und Tearooms von Bäckereien bleiben geschlossen.

Fitnesszentren zu

Sportbetriebe müssen schliessen. Im Freien darf Sport in Gruppen bis maximal fünf Personen weiterhin getrieben werden. Profispiele können ohne Zuschauerinnen und Zuschauern weiterhin stattfinden. Sportliche und kulturelle Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag sind mit Ausnahme von Wettkämpfen weiterhin erlaubt.

Zoos, Kinos und Museen zu

Museen, Kinos, Bibliotheken, Casinos, botanische Gärten und Zoos sowie andere Kultur- und Freizeiteinrichtungen müssen die Tore dicht machen. Kulturelle Aktivitäten bleiben in Kleingruppen möglich. Veranstaltungen mit Publikum bleiben verboten. Alternative Veranstaltungsformen bleiben gestattet – zum Beispiel online übertragene Veranstaltungen.

Weniger Personen in Läden

Die Anzahl Personen, die sich gleichzeitig in Einkaufsläden aufhalten dürfen, wird weiter eingeschränkt. Die maximale Personenzahl ist dabei abhängig von der frei zugänglichen Ladenfläche. In allen Läden gelten zudem weiterhin strenge Schutzkonzepte. Die Einschränkungen der Öffnungszeiten bleiben bestehen: Die Läden müssen zwischen 19 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben.

Ausnahmen für Vorbild-Kantone

Kantone mit günstiger epidemiologischen Entwicklung können Erleichterungen beschliessen, etwa das Öffnen von Restaurants und Sporteinrichtungen. Massgebend sind hier insbesondere eine Reproduktionszahl, die unter 1, sowie eine 7-Tages-Inzidenz, die unter dem schweizerischen Durchschnitt liegen muss.

Empfehlung: Bleiben Sie zu Hause!

Die Bevölkerung wird dazu aufgefordert, zu Hause zu bleiben. Die Menschen sollen ihre sozialen Kontakte auf ein Minimum beschränken sowie auf nicht notwendige Reisen und auf Ausflüge zu verzichten.

Skigebiete bleiben Kantonssache

Für die Skilifte und Bergbahnen bleiben weiterhin die Kantone zuständig. Für den Betrieb gelten aber strenge Voraussetzungen: Die epidemiologische Lage muss den Betrieb erlauben und in den Spitälern, beim Contact Tracing sowie beim Testen müssen ausreichende Kapazitäten sichergestellt sein. Auch müssen strenge Schutzkonzepte vorliegen und deren Umsetzung sichergestellt werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf ein Kanton keine Bewilligung erteilen.

Die Massnahmen sind befristet auf den 22. Januar 2021. Sollte sich die Corona-Lage in der Schweiz verschlechtern, will der Bundesrat rasch weitere Massnahmen ergreifen können. Am 30. Dezember zieht er eine Zwischenbilanz.

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Schnelltests

Damit sich die Bevölkerung einfacher testen lassen kann, erweitert der Bundesrat den Einsatz von Schnelltests. Bisher sind ausschliesslich Antigen-Schnelltests mittels Nasen-Rachenabstrich anerkannt. Künftig dürfen in Apotheken, Spitälern, Arztpraxen und Testzentren alle Arten von Schnelltests durchgeführt werden, die den Kriterien des Bundesamt für Gesundheit (BAG) entsprechen. Schnelltests können zudem neu auch bei Personen ohne erkennbare Symptome und ausserhalb der geltenden Testkriterien des BAG durchgeführt werden. Sie können zum Beispiel als zusätzlicher Schutz in Schutzkonzepten von Altersheimen, Hotels oder am Arbeitsplatz integriert werden. Ein negatives Resultat eines Schnelltests ist nur am Testtag gültig. Personen oder Institutionen, die einen Schnelltest ausserhalb der Testkriterien durchführen, müssen den Schnelltest selbst bezahlen.

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Verlängerung Kurzarbeit

Wegen der Corona-Massnahmen sind viele Betriebe wieder in Kurzarbeit. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Zahl der Angestellten, die auf Kurzarbeitsentschädigung angewiesen ist, weiter steigen wird. Er verlängert deshalb das sogenannte summarische Verfahren für die Kurzarbeitsentschädigung bis am 31. März 2021. Die Arbeitslosenkassen können dadurch schneller über die Anträge von Unternehmen für Kurzarbeitsentschädigung entscheiden. Die entsprechenden Änderungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

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