Ab nächstem Montag gilt die Stellenmeldepflicht
Es drohen 40'000 Franken Busse – alle Details zum Inländervorrang

Ab dem 1. Juli gilt die Stellenmeldepflicht. Sie ist die Umsetzung der Masseneinwanderungs-Initiative und soll dafür sorgen, dass zuerst jobsuchenden Inländern eine Stelle angeboten wird. Damit, so die Hoffnung, werde die Zuwanderung sinken. BLICK erklärt, was es damit auf sich hat.
Publiziert: 26.06.2018 um 14:15 Uhr
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Aktualisiert: 16.10.2018 um 22:02 Uhr
Pascal Tischhauser

Was hat das Parlament über den Inländervorrang-light gestritten! Nachdem Volk und Stände im Februar 2014 die Masseneinwanderungs-Initiative der SVP angenommen hatten, musste die Politik ausarbeiten, wie sie den geforderten Inländervorrang umsetzen will. Es wurde diese Light-Version: Firmen dürfen nach wie vor auch Arbeitskräfte aus dem Ausland anstellen. Bei Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit gilt aber am dem 1. Juli 2018 die Pflicht, offene Stellen erst der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) zu melden. Diese schlägt den Firmen innerhalb von drei Tagen Kandidaten vor. BLICK erklärt, was die weiteren Rechte und Pflichten des Stellenvorrangs sind.

Was bedeutet Stellenmeldepflicht?

Kurz gesagt: Bei Berufsgruppen, in denen die Stellenmeldepflicht gilt, darf eine Firma eine offene Stelle nicht einfach besetzen und sie darf anfänglich nicht mit Inseraten öffentlich ausschreiben, sondern muss sie zuerst der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) melden. Die Meldung kann online über das Portal arbeit.swiss erledigt werden. Sie kann aber auch per E-Mail, telefonisch oder persönlich erfolgen. So erhalten die beim RAV gemeldeten Stellensuchenden einen fünftägigen Vorsprung, um vom RAV als geeigneter Kandidat empfohlen zu werden oder um sich von sich aus zu bewerben.

Was ist der Sinn der Stellenmeldepflicht?

Inländische Arbeitslose sollen in Berufsgruppen mit hoher Arbeitslosigkeit einen Informationsvorsprung haben und so leichter eine Stelle finden. Und weil das RAV den Unternehmen in von der Stellenmeldepflicht betroffenen Berufsarten geeignete Kandidaten vorschlägt, erhöht sich auch ihre Chance auf eine Anstellung noch weiter. 

Ab dem 1. Juli müssen Unternehmen freie Stellen zuerst dem RAV melden. Dann beginnt die sogenannte Stellenmeldepflicht.
Foto: Keystone
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Was muss dem RAV genau gemeldet werden?

Bei Berufsarten mit Stellenmeldepflicht muss die Firma den gesuchten Beruf mit allen Tätigkeiten und speziellen Anforderungen, den Arbeitsort, das Arbeitspensum und das Datum des Stellenantritts melden und darüber informieren, ob die Stelle befristet oder unbefristet ist.

Müssen alle Stellen gemeldet werden?

Nein. Es müssen nur offene Stellen aus jenen Berufsarten gemeldet werden, in denen die schweizweite Arbeitslosigkeit 8 Prozent oder mehr beträgt. 2020 wird dieser Schwellenwert auf 5 Prozent gesenkt. Derzeit sind in der Gastronomie, der Logistik, der Bauwirtschaft und im Marketing viele Berufe meldepflichtig. Aktuell gilt die Stellenmeldepflicht für 18 Berufsarten. Aber es gibt Ausnahmen: Keine Meldepflicht besteht,

  • wenn die Stelle durch jemanden besetzt wird, der schon beim RAV arbeitslos gemeldet ist,
  • wenn Stellen mit internen Mitarbeitenden besetzt werden, die zum Zeitpunkt des Wechsels seit mindestens 6 Monaten im Unternehmen arbeiten,
  • bei kurzzeitigen Beschäftigungen bis maximal 14 Kalendertagen,
  • wenn die Stelle mit nahen Verwandten der Firmeninhaber oder eines anderen Zeichnungsberichtigten besetzt wird.
  • Auch Lehrstellen und Praktikumsplätze müssen nicht gemeldet werden.

Wie lange muss der Arbeitgeber warten, bis er die Stelle öffentlich ausschreiben kann?

Ab dem Zeitpunkt, zu dem er die Stelle dem RAV gemeldet hat, beträgt die Sperrfrist 5 Tage. Wobei sich das RAV verpflichtet, innert drei Tagen geeignete Bewerbungs-Dossiers zuzusenden oder aber dem Unternehmen zu melden, dass es keinen Arbeitslosen mit den gesuchten Fähigkeiten gibt.

Ein Beispiel:

  • Montag, 30. Juli 2018, 17:30 Uhr, Meldung beim RAV
  • Dienstag, 31. Juli 2018, 9:30 Uhr, Bestätigung «Stelle erfasst» vom RAV an Arbeitgeber
  • Mittwoch, 8. August 2018, externe Ausschreibung

Darf ein Arbeitgeber stattdessen auch jemanden anstellen, der sich selbst beworben hat?

Nein, er darf erst nach Ablauf der fünftägigen Sperrfrist bereits verfügbare Kandidaten kontaktiert und anstellen. Ausnahme: Die Personen sind beim RAV als stellensuchend gemeldet.

Muss ein Arbeitgeber eine vom RAV vorgeschlagene Person anstellen?

Nein, muss er nicht. Und er muss auch nicht begründen, wieso. Alles, was er tun muss, ist, dem RAV zu melden, ob er einen der Vorgeschlagenen angestellt hat. Und er muss also auch keine der vorgeschlagenen Kandidaten zu einem Bewerbungsgespräch einladen.

Was passiert, wenn ein Arbeitgeber Stellen einfach nicht dem RAV meldet?

Dann drohen empfindliche Bussen. Verstösse gegen die Meldepflicht werden zur Anzeige gebracht und können mit einer Geldstrafe von bis zu 40'000 Franken geahndet werden.

Und wer kontrolliert die Zuwiderhandlungen?

Für die Kontrolle sind die Kantone zuständig. Es dürfte zu ähnlichen Kontrollen wie bei der Schwarzarbeit kommen.

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