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Bundesgericht rüffelt Arth SZ
Italiener wegen Gaga-Frage zum Wildpark nicht eingebürgert

Ein italienischer Handwerker lebt seit 30 Jahren in der Schweiz, hat hier ein eigenes Geschäft. Arth SZ verweigerte ihm jedoch die Einbürgerung, unter anderem weil er eine Detailfrage zum Tierpark nicht beantworten konnte. Das gab Ärger.
Publiziert: 27.01.2020 um 12:00 Uhr
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Aktualisiert: 27.01.2020 um 21:39 Uhr
Das Bundesgericht hat die Einbürgerungs-Beschwerde eines Italieners gutgeheissen.
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Ein Italiener (51) lebt seit 30 Jahren in der Schweiz und wollte sich nun einbürgern lassen. Doch bei der Einbürgerungskommission von Arth SZ biss der Handwerker auf Granit: Sie lehnten es ab, ihm den roten Pass zu geben, weil nebst den kulturellen Kenntnissen die gesellschaftliche Eingliederung nicht genüge.

Das Bundesgericht entschied nun: Dass sich die Gemeinde so auf ein einziges Kriterium fixierte, sei nicht zulässig. So erfüllte der zweifache Familienvater alle anderen Einbürgerungsvoraussetzungen. Und da er seit fast 20 Jahren ein eigenes Handwerksgeschäft führe, sei es «lebensfremd», zu behaupten, er habe keine Kontakte zur einheimischen Bevölkerung. Die Einbürgerungsbehörde der Gemeinde Arth SZ muss den Mann nun einbürgern.

Was sind «Iffelen»?

Weiter führt das Bundesgericht aus, dass die Einbürgerungsbehörde im Gespräch mit dem Mann sehr spezifische Antworten verlangt habe. So wollte sie wissen, was «Iffelen» (Laternen aus Seidenpapier) sind, was der Einbürgerungswillige wusste. Die Behörde wollte auch wissen, ob Bären und Wölfe im gleichen Gehege im Tierpark Goldau leben – das allerdings wusste der Italiener nicht.

Zudem wusste der Familienvater zwar, was ein Schwyzerörgeli ist, kannte aber den Begriff «Ländler» nicht. Zudem wusste er nicht, wie das Alphorn richtig heisst. Er nannte es im Einbürgerungsgespräch «Schwyzerhorn» und «grosses Horn».

Das Bundesgericht hielt fest, dass es bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht um ein Fachexamen handle, bei dem Kandidierende Spezialkenntnisse und -begriffe kennen müssten. Vielmehr gehe es um Lebenssachverhalten und um Grundkenntnisse des Allgemeinwissens.

Das Bundesgericht hält in einem am Montag veröffentlichten Urteil fest, es sei nicht zulässig auf ein einzelnes Einbürgerungskriterium zu fokussieren, ausser dieses habe eine grosse Bedeutung, wie beispielsweise eine erhebliche Straffälligkeit. Es sei eine Gesamtwürdigung vorzunehmen.

Gespannte Atmosphäre

Das Bundesgericht schliesst zudem nicht aus, dass das Gespräch in einer angespannten Atmosphäre stattfand. Die Behörde hatte den Mann angezeigt, weil er eine Liegenschaft in Italien in der Steuererklärung nicht angegeben haben soll. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren nicht an die Hand, was die Einbürgerungsbehörde als Fehler bezeichnete.

Der Italiener brachte vor Bundesgericht vor, es habe Unregelmässigkeiten bei der Protokollierung des Einbürgerungsgesprächs gegeben und die Tonbandaufnahmen seien nicht vollständig. Diese hätten gezeigt, dass Mitglieder der Behörde ihm gegenüber Äusserungen mit einer gewissen Feindseligkeit gemacht hätten.

Das Bundesgericht räumt diesbezüglich ein, dass es schwierig für den Italiener sei, einen solchen Nachweis zu erbringen. Er liefere keine ausreichenden Hinweise. Auffallend sei jedoch, dass die Gemeindebehörde die Tonaufnahme während längerer Zeit nicht herausgeben wollte. Das Verwaltungsgericht musste sie dazu zwingen. (SDA/neo)

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