Gotthard-Raser kommt mit seinen Ausreden nicht davon
Zu krank für den Knast gibts nicht

Tempo-Prolet Christian R. (43) hätte diese Woche seine Haft antreten müssen, meldete sich aber krank. BLICK erklärt, was jetzt mit ihm passiert.
Publiziert: 21.06.2018 um 08:33 Uhr
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Aktualisiert: 01.10.2018 um 16:29 Uhr
Myrte Müller

Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Das gilt auch für den Gotthard-Raser. Christian R.* (43) erhielt dieser Tage Post von der Stuttgarter Staatsanwaltschaft mit der Vorladung zum Haftantritt. Zwölf Monate soll der Raser sitzen. In den Knast aber will der Hobby-Rennfahrer nicht. Er schrieb, er sei krank und nicht haftfähig.

«Wir prüfen, ob dies nur eine Schutzbehauptung ist oder ob tatsächlich eine Erkrankung vorliegt», sagt Heiner Römhild von der Staatsanwaltschaft Stuttgart (D). Für den Check-up wird ein Termin mit dem Amtsarzt festgelegt. Dort muss der Gotthard-Raser dann antanzen. 

Amtsarzt prüft, wann Christian R. in Haft muss

«Es gibt drei Möglichkeiten», erklärt Römhild. «Ist er nicht krank, kommt er unverzüglich in Haft. Hat er eine Erkrankung, die behandelbar ist, kann er in eine Justizvollzugsanstalt eingewiesen werden, die eine grössere Krankenstation hat. Ist die Erkrankung zu schwer, dann wird regelmässig sein Gesundheitszustand überprüft. So wie er wieder gesund ist, muss er seine Haft antreten.»

Benjamin F. Brägger ist Experte für Schweizer Strafvollzug.
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Christian R. (43) war mit 200 km/h durch die Schweiz gebolzt
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Das könne ein paar Wochen dauern. Sommerferien liegen also noch drin für den Gotthard-Raser – aber nicht in der Schweiz! Dort hat er Einreiseverbot. Wäre Christian R. damals, als er mit 200 Sachen im Zickzack über die A2 und durch den Gotthard bretterte, verhaftet und augenblicklich verurteilt worden, sähe es für den Strassenrowdy in der Schweiz nicht besser aus als in Deutschland. 

«Haftverschonung? Ein netter Versuch»

«Rechtskräftige Urteile müssen in der Schweiz vollstreckt werden», sagt Rechtsexperte Benjamin F. Brägger. Da könne sich niemand drücken. «Wie in Deutschland erhält ein Verurteilter hier schriftlich einen Haftantrittsbefehl. Will er Haftverschonung aus gesundheitlichen Gründen, wird ein Vertrauensarzt hinzugezogen», erklärt Brägger, «die Schweizer Justizvollzugsanstalten haben eine gute medizinische Versorgung. Es gibt zudem zwei gesicherte Gefängnis-Spitalabteilungen mit vergitterten Fenstern. Wer psychische Probleme hat, wird in gesicherten psychiatrischen Kliniken untergebracht.» Den Antrag des Gotthard-Rasers auf Haftverschonung nennt Benjamin F. Brägger «einen netten Versuch».

* Name der Redaktion bekannt

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