Diese Regeln gelten in der Schweiz
Halbes Jahr zu früh Sex gehabt – Österreicher (18) wegen Missbrauch an Freundin (13) verurteilt

Haben eine volljährige und eine minderjährige Person Sex, gelten bestimmte Regeln. In Österreich wurde ein junger Mann zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt, weil er mit seiner 13-jährigen Freundin schlief. So ist die Rechtslage in der Schweiz.
Publiziert: 25.03.2024 um 18:54 Uhr

Ein 18-jähriger Österreicher hatte mit seiner Freundin (13) ein halbes Jahr vor ihrem 14. Geburtstag Sex. Ein Gericht verurteilte ihn deswegen rechtskräftig als Sexualstraftäter. Obwohl das junge Paar einvernehmlich miteinander schlief, wurde der Mann des schweren sexuellen Missbrauchs schuldig gesprochen. 

Wie die «Kronen Zeitung» berichtet, fragte der 18-Jährige seine Freundin nach einigen Monaten Beziehung, ob sie mit ihm schlafen möchte. Zuerst habe das Mädchen abgelehnt, willigte später aber doch ein. Aber: In Österreich ist es einer volljährigen Person verboten, mit einem Teenager unter 14 Jahren Sex zu haben. 

Anzeige nach Ghosting

Dies habe der Jugendliche gewusst. «Sie hat mir gesagt, dass sie 18 ist», gab der junge Mann vor Gericht an. Es sei ihm nicht komisch vorgekommen, dass die 13-Jährige angab, immer noch zur Schule zu gehen, da er sich damals auch noch in der Berufsschule befunden habe. Als er sich nach dem zweiten intimen Treffen über Wochen hinweg nicht mehr gemeldet hatte (Ghosting), zeigte die 13-Jährige den Jugendlichen schliesslich an. 

Der Jugendliche wurde vor einem Landgericht zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt. (Symbolbild)
Foto: imago/SKATA

Das Gericht verurteilte den heute 19-Jährigen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten auf Bewährung. Die Jugendliche bekam als Privatklägerin 1000 Euro zugesprochen. 

Höheres Schutzalter in der Schweiz

In der Schweiz hätte sich der junge Mann auch strafbar gemacht, wenn seine Freundin bereits 14 Jahre alt gewesen wäre, da das Schutzalter bei 16 Jahren liegt. Konkret: Sexuell aktiv zu sein, ist in der Schweiz in jedem Alter erlaubt. Aber wenn jemand jünger als 16 ist, darf der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre betragen. Andernfalls macht sich die ältere Person strafbar und muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Dies wäre bei Geschlechtsverkehr zwischen einem 18-Jährigen und einer 14-Jährigen der Fall. In der Schweiz hätte die Freundin 15 Jahre alt sein müssen, damit sich der Jugendliche nicht strafbar gemacht hätte.

Sind zwei Personen hierzulande 16 Jahre alt oder älter und wollen beide Sex haben, spielt der Altersunterschied gesetzlich betrachtet keine Rolle mehr. Doch es gibt eine Ausnahme: Besteht ein Abhängigkeitsverhältnis, darf ein Erwachsener mit einer minderjährigen Person keinen Sex haben. Das heisst: Ist eine Person auf die andere angewiesen, weil es sich beispielsweise um eine Lehrperson handelt, ist Sex gesetzlich nicht erlaubt. Der Gesetzgeber hat diese Regel eingeführt, um zu verhindern, dass Jugendliche ausgenützt werden. (ene)

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