Die Rega barg den zuvor von einem jungen Paar reanimierten Wanderer im Kanton Uri.
Foto: Rega

Gopfried Stutz über die Rega
Die Rega zahlt nur, wenn sie die Rettung selber disponiert

Selbst wenn man nicht 144, sondern die Rega-Nummer 1414 wählt, besteht die Möglichkeit, dass eine andere Organisation die Rettung vornimmt und die Rega die Kosten nicht übernimmt.
Publiziert: 11.01.2020 um 22:05 Uhr
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Aktualisiert: 01.02.2020 um 22:41 Uhr
Claude Chatelain

Frau geht wandern, klettert auf einen Berg, kann nicht mehr hinunter, wird von einem Heli gerettet und muss die Kosten selber bezahlen. Dies im Staccato der «Gopfried Stutz» vom 8. Dezember 2019. Wäre die Frau Gönnerin der Rega gewesen, hätte die Rettungsflugwacht die Kosten übernommen. Dies bestätigte der Berner Anwalt Franz Stämpfli. Er ist Stiftungsrat der Rega und Präsident der Stiftung Alpine Rettung Schweiz.

Doch wie verhält es sich, wenn man zwar Gönner der Rega ist, aber nicht von der Rega gerettet wird? Dies fragte mich ein SoBli-Leser aus dem Kanton Aargau: «Ich bin schon viele Jahre Gönner der Rega. Ich kann nicht beeinflussen, wer mich im Notfall retten würde. Übernimmt die Rega die Kosten, wenn die Rettung durch eine andere Gesellschaft erfolgt?»

Die Antwort lautet Nein. Oder wie es die Rega formuliert: «Allfällige Einsatzkosten von anderen, kommerziellen Luftrettungsorganisationen, deren Rettungshelikopter nicht von der Rega-Einsatzzentrale disponiert werden, kann die Rega nicht übernehmen.»

Claude Chatelain, Publizist.
Foto: Paul Seewer

Mehr noch: Selbst wenn man nicht die schweizweit gültige Notfallnummer 144, sondern die Rega-Nummer 1414 wählt, besteht die Möglichkeit, dass eine andere Organisation die Rettung vornimmt und die Rega dann die Kosten nicht übernehmen wird.

Gerade im Kanton Aargau ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass nicht die Rega, sondern die Alpine Air Ambulance, kurz AAA, die Rettung übernimmt. Im Grundsatz wird jener Heli aufgeboten, der sich am nächsten beim Unfallort befindet. AAA hat ihre Helikopterbasis im aargauischen Birrfeld.

Das musste auch eine Familie aus dem Aargau erfahren, wie in der «Aargauer Zeitung» zu lesen war. Nachdem der 27-jährige Sohn zusammengebrochen war, wurde die Notrufzentrale 144 alarmiert. Die Hilfe des AAA-Helikopters kam zu spät. Der junge Mann starb, und die Rega verweigerte die Übernahme der Kosten von 3000 Franken, obschon der Verstorbene Gönner war. Die Hälfte der Kosten übernahm die obligatorische Krankenversicherung. 1500 Franken musste die Familie selber zahlen.

Zurück zum eingangs geschilderten Fall. Es war im Wallis, wo die Frau in Not geriet. Dort können Gönnerinnen und Gönner der Rega auf eine Kostenübernahme zählen, selbst wenn die Rettung durch die Air Zermatt oder die Air Glaciers erfolgt. Die beiden Luftrettungsorganisationen verfügen ebenfalls über eine Gönnerschaft. Mit ihnen hat die Rega eine Vereinbarung getroffen, dass gegenseitig die Kosten erlassen werden. Ist man zum Beispiel als Gönner der Air Zermatt im Jura in Not geraten und von der Rega gerettet worden, so kann man mit einem Erlass der Kosten rechnen.

Die Rega legt übrigens Wert auf die Feststellung, dass sie keine Versicherung ist, sondern eine gemeinnützige und private Stiftung. Sie könne den Gönnerinnen und Gönnern die Kosten erlassen, müsse aber nicht.

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