Weltweit steigt die Zahl der Menschen mit konkreten Ausreiseplänen.
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So schützen Sie sich vor unvorgesehenen Kosten in den Ferien
Reiseversicherung muss schon bei der Buchung gelten

Der Flug fällt aus, das Kind wird krank, oder das Gepäck geht verloren: In den eigentlich erholsamen Ferien kann einiges schiefgehen. Eine Reiseversicherung mindert den Schaden. Aber nicht in jedem Fall.
Publiziert: 23.09.2019 um 10:26 Uhr
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Aktualisiert: 23.09.2019 um 11:27 Uhr
Larissa Jurczek

Die Ferien sind zur Entspannung da: Aber Flugausfälle wegen Streiks oder ein Spitalaufenthalt können dafür sorgen, dass man die Reise vorzeitig abbrechen muss oder gar nicht erst antreten kann. Das ist nicht nur mühsam, sondern auch teuer, denn vieles wurde schon im Voraus bezahlt, oder zusätzliche Kosten belasten das Budget.

Doch nicht immer springt die Reiseversicherung ein. Bei schlechtem Wetter, miesem Essen oder Ferienabbruch wegen Krach mit dem Reisepartner springt die Versicherung nicht ein.

Versicherung muss ab dem Tag der Buchung gelten

«Eine Reiseversicherung ist eine umfassende Gesamtlösung mit bis zu fünf Versicherungen in einer Police, inklu­sive Servicepaket mit zusätzlichen Dienstleistungen», erklärt Jürg Erb (51), Schadenspezialist der Mobiliar.

Muss man die Reise absagen, weil zum Beispiel der Flug gestrichen wird oder man schwer erkrankt, übernimmt die Annullationskostenversicherung einen Teil der Kosten.
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Schliesst man eine Reiseversicherung ab, muss man allerdings darauf achten, dass sie von dem Tag an gilt, an dem die Reise gebucht wird. «Gilt sie erst am Tag der Abreise, sind Ereignisse, die zuvor geschehen und zu einer Annullierung führen, nicht versichert, und man trägt die Kosten selber», so Schadenspezialist Erb.

Diese unvorgesehenen Kosten muss Versicherung übenehmen

1. Annullationskosten 

Gedeckt sind in der Regel die Annullationskosten: Die Versicherung kommt ins Spiel, wenn man die Reise gar nicht erst antreten kann. Aber nur, wenn unvorhersehbare Gründe dafür vorliegen – etwa, weil man einen Unfall hat, wenn ein Familienmitglied stirbt oder wenn der Flug gestrichen wird. Sie übernimmt die Kosten auch nur bis zur festgelegten Versicherungssumme. Achtung: Verpasst man das Flugzeug, weil man sich nicht an die Check-in-Zeiten hält, zahlt man selber. Und auch wenn man wegen einer Krankheit nicht reisen kann, die man bereits bei der Buchung hatte, wirds schwierig mit der Rückerstattung.

2. Personen-Assistance  

Ist man bereits unterwegs und muss die Reise wegen einer Notsituation abbrechen, hilft die Personen-Assistance. Als Notsituationen gelten zum Beispiel ernsthafte Erkrankungen, Streik und Ausfall des Verkehrsmittels. Die Personen-Assistance kommt in solchen Fällen für Auslagen wie Rettungs-, Transport- und Unterkunftskosten auf.

3. Fahrzeug-Assistance und Verkehrs-Rechtsschutz 

Fällt das Fahrzeug der versicherten Person aus durch eine Panne, einen Unfall oder Beschädigung, erhält diese Unterstützung durch die Fahrzeug-Assistance. Die Abschleppkosten und die Kosten für das Ersatzfahrzeug bezahlt die Versicherung. Kommt es im Ausland zu einem Verkehrsunfall, unterstützt die Versicherung im Strafverfahren und bezahlt nötigenfalls einen Anwalt.

4. Reisegepäck 

Wird das Gepäck gestohlen oder beschädigt, ersetzt die Versicherung die Sachen oder übernimmt die Reparaturkosten. Geht das Gepäck bei der Beförderung durch ein Transportunternehmen verloren oder wird verspätet geliefert, übernimmt die Versicherung die Kosten für notwendige Ersatzanschaffungen. Vorsicht: Ausgeschlossen davon sind unter anderem Musikinstrumente, Handys und Notebooks.

5. Reise-Rechtsschutz

Falls eine gebuchte Reise anders verläuft als vereinbart oder die Ferienwohnung nicht dem entspricht, was abgemacht war, hilft die Versicherung ebenfalls. Sie sorgt für die Durchsetzung der Ansprüche, stellt gegebenenfalls einen Anwalt zur Verfügung und kommt für Gerichts- und Gutachterkosten auf. 

6. Wenn der Nachbar den Boden ruiniert

Doch selbst wenn in den Ferien alles gut geht, kann unterdessen zu Hause etwas schieflaufen: Der Nachbar hat beim Blumengiessen den Parkettboden gewässert und ruiniert? Oder hat er die Türe unverschlossen gelassen, und ein Einbrecher hat die Wohnung geleert? 

Das sind Fälle für die Privat- oder Haushaltversicherung. Aber Achtung, auch hier ist nicht alles gedeckt. Jürg Erb erklärt: «Der Nachbar haftet aufgrund von Gefälligkeit – also dem kostenlosen Blumengiessen – nicht vollumfänglich. Den Umfang der Haftung legt die Versicherung aufgrund der Umstände fest.» Bei einem Einbruch mit Diebstahl sei es zudem empfehlenswert, den Schaden der Hausratversicherung zu melden.

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