So kommen Sie zu Ihrem Recht
Müssen Überstunden vom Arbeitgeber bezahlt werden?

In der Schweiz ist die Kompensation von Überstunden gesetzlich geregelt. Das ist allerdings nicht jedem bewusst. Und auch Arbeitgeber handeln hier nicht immer fair. Hier erfahren Sie, wie Sie sich darauf vorbereiten und wie Sie Ihren Anspruch geltend machen.
Publiziert: 07.12.2020 um 08:30 Uhr
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Aktualisiert: 22.01.2021 um 16:00 Uhr
«GetYourLawyer»

Sie sind nur verpflichtet, so viel zu arbeiten, wie vertraglich vereinbart wurde. Überstunden können aber schon einmal vorkommen. Und dann müssen sie auch angemessen bezahlt werden. Doch leider geschieht das nicht in jedem Fall.

Arbeitgeber sind immer dazu verpflichtet, Überstunden der Mitarbeiter auch zu entschädigen. Das kann auf unterschiedliche Weise geschehen. Eine Möglichkeit ist, dass Sie einen Aufschlag von 25 Prozent zum Stundenlohn erhalten. Man kann sie aber auch durch Freizeit kompensieren.

Was sind meine Rechte?

Überstunden müssen vom Arbeitgeber angeordnet worden sein, damit sie einen Anspruch auf Entschädigung haben. Wenn Sie aus Ihrer freien Entscheidung Überstunden leisten, dürfen Sie keine Vergütung verlangen. Ausserdem darf das Entgelt – beziehungsweise die Kompensation – vom Arbeitgeber nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Ansonsten könnten Sie später keinen Anspruch anmelden.

Nicht immer werden geleistete Überstunden vom Arbeitgeber entschädigt. Doch wie sieht die rechtliche Lage dazu aus?
Foto: imago images/Panthermedia
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Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit

Nach Schweizer Recht gibt es einen Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit. Arbeiten Sie länger als in Ihrem Arbeitsvertrag festgelegt, dann leisten Sie Überstunden. Sollten Sie aber die arbeitsgesetzliche Höchstarbeitszeit innerhalb Ihrer Branche überschreiten, dann spricht man von Überzeit. Die Höchstarbeitszeit liegt bei Büroarbeiten bei 45 Stunden und im Gesundheitswesen bei 50 Stunden die Woche.

Wie verhandle ich wirkungsvoll?

Es kann vorkommen, dass der Arbeitgeber sich um eine Vergütung geleisteter Überstunden drückt. Nun sind Sie am Ball, denn Sie unterliegen plötzlich der Beweislast. Im Klartext heisst das: Sie müssen nachweisen, dass die Überstunden angeordnet und abgeleistet wurden und Sie deswegen auch ein Recht auf Vergütung haben.

Dokumentieren Sie deswegen Ihre Überstunden stets penibel genau. Ohne solche Notizen ist es nahezu unmöglich, rückwirkend nachzuweisen, dass Überstunden tatsächlich geleistet wurden und an welchen Tagen. Aufzeichnungen sind ausserdem wichtig, wenn die Überstunden auf dem Lohnzettel falsch abgerechnet wurden. Haben Sie mehr gearbeitet als abgerechnet, müssen Sie mithilfe Ihrer Notizen sofort monieren.

Ihre Dokumentation sollte das folgende festhalten: Datum und Dauer der Überstunden; die genaue Tätigkeit; Arbeits- oder Einsatzort; eventuell auch Arbeitskollegen, mit denen Sie gemeinsam die Überstunden absolviert haben. Auch der Grund für die Überstunden ist wichtig. Also, wer sie angeordnet hat, beziehungsweise warum die Aufgaben nicht innerhalb der regulären Arbeitszeit erledigt werden konnten. Hilfreich ist zudem die Gegenzeichnung Ihres Chefs für alle Überstunden. So können Sie eindeutig beweisen, dass Sie zu den angegebenen Zeiten gearbeitet haben.

Verfallen meine Überstunden?

Das hängt davon ab, was in Ihrem Arbeitsvertrag festgehalten wurde. Allerdings sollten Sie es nicht allzu lange aufschieben, von Ihrem Recht Gebrauch zu machen. Nach Schweizer Arbeitsrecht verfallen Ansprüche allgemein fünf Jahre nach Entstehung. Kümmern Sie sich also zeitgerecht um Ihre Vergütung.

Und eine gute Nachricht: Gemäss Arbeitsrecht verfallen Ihre Überstunden auch bei einer Kündigung nicht. Haben Sie alle Voraussetzungen erfüllt und reichen Ihre Ansprüche vor Ablauf der 5-Jahres-Frist ein, sind Ihre Chancen auf Bezahlung oder Kompensierung ausgezeichnet.

Lassen Sie sich bei Zweifeln von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten. Er kann Ihnen anhand der vorgelegten Dokumente auch konkret sagen, ob und inwieweit Ihnen eine Vergütung für Ihre Überstunden zusteht oder nicht.

Artikel von Content-Partner

Dieser Artikel wurde von «GetYourLawyer» erstellt. Weitere Informationen unter getyourlawyer.ch

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