Kann ich stempeln gehen?
Arbeitslos und schwanger: Die wichtigsten Fragen

Arbeitslos – und schwanger. Muss man das dem RAV mitzuteilen? Kann man denn überhaupt als Schwangere stempeln?
Publiziert: 17.03.2023 um 07:21 Uhr
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Aktualisiert: 18.04.2023 um 16:02 Uhr
Von Anita Hubert, Sozialarbeiterin und Versicherungs-Fachfrau

Sie können dem RAV Ihre Schwangerschaft ruhig mitteilen. Am Anspruch auf Arbeitslosentaggeld ändert sich dadurch nichts. Sie müssen auch weiter Stellen suchen. Erst zwei Monate vor Niederkunft sind Bewerbungen hinfällig – Sie können aber bis zur Geburt Ihres Kindes Taggeld beziehen.

Arbeitsunfähig wegen der Schwangerschaft


Sind Sie wegen der Schwangerschaft arbeitsunfähig, stehen Ihnen 30 Tage Krankenlohn zur Verfügung. Über die ganze Rahmenfrist verteilt, zahlt die Arbeitslosenversicherung maximal 44 Krankentaggelder – falls weitere Krankheiten auftreten.

Was aber, wenn das Kind da ist?

Dann gelten Sie für die Arbeitslosenversicherung als nicht vermittelbar und können auch nicht länger stempeln. Aber mit dem Tag der Niederkunft haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsversicherung, sofern Sie vorher neun Monaten gearbeitet oder gestempelt haben.

Von der Mutterschaftsversicherung erhalten Sie ein Taggeld, das 80 Prozent des bisherigen Verdienstes ausmacht: maximal täglich 196 Franken. Im Vergleich zu Ihrem Arbeitslosengeld ist das 10 Prozent mehr.

Anspruch auf Mutterschaftstaggeld

Mutterschaftstaggelder werden 14 Wochen bezahlt. Finden Sie in dieser Zeit keine Stelle, können Sie sich wieder bei der Arbeitslosenversicherung melden: unter der Voraussetzung, dass Sie eine Kinderbetreuung vorweisen können. Auch wenn Sie arbeitslos sind, muss Ihr Kind eine fixe Betreuung haben. Ohne gelten Sie als «nicht vermittelbar».

Demnach sollten Sie sich bereits während des Mutterschaftsurlaubes auf Stellensuche machen. Die Arbeitslosenversicherung verlangt ab dem zweiten Monat nach der Geburt Ihres Kindes das übliche Programm, in dem Sie sich um eine Stelle bemühen.

Nach der Mutterschaftsversicherung erhalten Sie 80 Prozent des versicherten Verdienstes als Arbeitslosentaggeld, da Sie jetzt Unterstützungspflichten haben. Über die Arbeitslosenversicherung können Sie auch die Kinderzulagen geltend machen.

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