Blechschaden
Unfall mit Touristen: Was tun?

Auf dem Weg in die Ferien ist so mancher Autofahrer gestresst. Schnell kommen sich da zwei Autos indie Quere. Was ist zu beachten, wenn eines davon ein ausländisches Kontrollschild hat?
Publiziert: 11.07.2011 um 12:29 Uhr
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Aktualisiert: 06.09.2018 um 22:10 Uhr
von Richard Eisler

«Stau auf der Gotthard-Route. Vor dem Gotthard-Tunnel in Richtung Airolo beträgt die Wartezeit drei Stunden. Tendenz zunehmend…» – Bei 30 Grad Hitze liegen da bald einmal die Nerven blank und die Konzentration lässt nach. So kann es leicht passieren, dass es zu einem Auffahrunfall kommt.

Wenn es gekracht hat, schlägt die Stunde der Autoversicherungen. Diese regeln die Sache gemäss Schweizer Recht, auch wenn ein ausländischer Fahrzeuglenker involviert ist. Wenn es beim Blechschaden geblieben ist, braucht nicht unbedingt die Polizei gerufen zu werden. Mehr als ratsam hingegen ist, dass die Involvierten ein Europäisches Unfallprotokoll (EUP) ausfüllen – und zwar säuberlich und vollständig, vielleicht sogar ergänzt mit einer Foto der Fahrzeuge samt Kontrollschild.

Am Schluss muss das Dokument von allen Parteien unterzeichnet werden. Die Unterschrift bedeutet kein Schuldeingeständnis, sondern das Einverständnis, dass sich der Unfall genau so und nicht anders zugetragen hat. Somit ist das EUP auch für die Versicherung, die den Schaden regulieren muss, ein wichtiges Dokument. Achtung: wenn das Unfallprotokoll nicht von allen Beteiligten unterzeichnet wird, ist es nicht gültig.

Vollkaskoversicherte sind im Nachgang zum Unfall am besten dran. Der eigene Versicherer wird nämlich für den entstandenen Schaden am eigenen Fahrzeug aufkommen und – falls ein ausländischer Fahrzeuglenker für den Unfall verantwortlich war – den Aufwand bei der zuständigen Versicherung geltend machen, die in der Schweiz die Autoversicherung des ausländischen Lenkers vertritt.

Wer schuldlos in einen Unfall mit einem ausländischen Fahrzeuglenker verwickelt wurde und nur teilkaskoversichert ist, hat es nicht ganz so bequem. Zur Schadensdeckung muss der Fahrzeughalter direkt den Schweizer Korrespondenten der ausländischen Haftpflichtversicherung angehen. Dieser Korrespondent ist der Gesprächspartner des Geschädigten, und nicht die ausländische Haftpflicht-Versicherung des Unfallverursachers. Die Schweizer Vertretungen der ausländischen Haftpflicht-Versicherungsgesellschaften lassen sich mit Hilfe dieser Suchmaske leicht finden.

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