Videokameras im Aufwind
Das dürfen die unbestechlichen Wächter

Die einen schlafen dank ihnen besser, andere überwachen Firmenareale: Überwachungskameras haben Hochkonjunktur. Was sie können, was sie dürfen.
Publiziert: 08.11.2016 um 15:16 Uhr
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Aktualisiert: 05.10.2018 um 20:02 Uhr
Daniel Aenishänslin

Wenn die Sommerzeit endet, wird es früher dunkel, und die Einbruchsquote schnellt in die Höhe. Videoüberwachungssysteme versprechen da Schutz und mehr Sicherheit. 2015 haben die Schweizer 62 Millionen Franken in die Installation solcher Systeme investiert. Bund, Kantone und Gemeinden haben über 21 000 Kameras im Einsatz. Nichts im Vergleich zum Ausland: In China sind es 20 Millionen – und alleine in London sollen es 500 000 sein.

«Die Kameras haben heute eine hohe Qualität», sagt Shantha Sasikumar. «Sie liefern Bilder in HD-Auflösung.» Sasikumar ist Experte für Videoüberwachung und berät Kunden für die Firma Aptex in Schlieren ZH. Er kann auf spezifische Wünsche eingehen: Wärmebildkameras lassen im Supermarkt erkennen, welche Produkte die meisten Kunden anlocken. Andere Modelle können gezielt nach einer Autonummer suchen.

Überwachung nur zum Schutz von Personen und Sachen

Für private Interessenten gibt es geeignete Modelle im Preisbereich zwischen 400 und 10 000 Franken. «Der typische Privatkunde kauft ein System mit zwei Kameras in der Preislage von 2000 Franken», sagt Sasikumar. Seine Beobachtung: Grossfirmen achteten stärker auf hohe Qualität.

Im Visier: Private Kameras dürfen nur das eigene Grundstück überwachen.
Foto: Getty Images/fStop

Irgendwann stellt der Kunde die Frage, was erlaubt ist. Und da gibt es vom Gesetzgeber klare Einschränkungen: Private Videoüberwachung muss sich auf das eigene Grundstück beschränken. Man darf sie nur einsetzen, wo sich mil-
dere Massnahmen, wie zusätzliche Verriegelungen oder Alarmsysteme als ungenügend erweisen.

Zudem muss ein überwiegendes öffentliches oder privates ­Interesse an der Überwachung bestehen. Der Aufnahmebereich sollte durch ein gut sichtbares Hinweisschild gekennzeichnet und die Kamera so ausgerichtet sein, dass sie nur Bilder für den verfolgten Zweck aufnimmt. Und: Videoüberwachung darf ausschliesslich dem Schutz von Personen und Sachen dienen – Voyeurismus ist ein Riegel geschoben.

Die Besitzer sind verpflichtet, auf Anfrage hin Auskunft über die gesammelten Daten zu geben. Fühlt sich jemand durch Aufnahmen in seiner Persönlichkeit verletzt, kann er die Löschung der Aufzeichnungen oder sogar die Einstellung der Überwachung verlangen. Das geschieht auf zivilrechtlichem Weg. Gemäss dem neuen Nachrichtendienstgesetz kann auch der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) im Einzelfall Auskünfte und Aufzeichnungen einfordern.

Auch Attrappen können Persönlichkeitsrecht verletzen

Sachbeschädigungen oder Personenverletzungen bemerken die ­Kamerabesitzer in der Regel innert kurzer Zeit. Darum können und sollten sie die Videodaten regelmässig löschen. Empfohlen ist eine Frist von 24 Stunden, sofern sich innerhalb dieses Zeitraums nichts Nennenswertes ereignet hat.

Nichts zu löschen hat, wer nur eine Videoüberwachungsattrappe installiert. Sie kommt erst noch wesentlich günstiger. Doch aufgepasst: Auch wenn die Attrappe keine Informationen aufzeichnet, kann sie dennoch ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Dritter darstellen.

«Das Gefühl des Überwachtwerdens und eine mögliche ­Änderung der Verhaltensweise sind denkbare Folgen», schreibt Bruno Baeriswyl, der Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich, in ­einem Merkblatt. Deshalb seien
«die Installation einer Videoüberwachungsanlage oder einer entsprechenden Attrappe gleich zu bewerten» – und die Vor- und ­Nachteile einer Installation gründlich zu bedenken.

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