Die Unternehmen können die Versammlung ihrer Aktionäre demnach als Präsenzveranstaltung, als hybride Versammlung oder rein virtuell abhalten. Eine Reihe von Vorschriften soll dafür sorgen, dass die Aktionäre auch virtuell ihre Rechte wahrnehmen können.
So muss die gesamte Versammlung in Bild und Ton übertragen werden und alle müssen eine Redemöglichkeit haben. Die Aktionäre müssen Anträge elektronisch stellen und ihre Stimme elektronisch abgeben können.
Die Unternehmensleitung muss den Aktionären ihren Bericht schon vor der Versammlung zugänglich machen. Die Anteilseigner können schon im Vorfeld Stellungnahmen einreichen. Während der Versammlung müssen sie Fragen stellen und Widerspruch einlegen können. Die Versammlungsleitung kann aber Fragen und Redezeit beschränken.
Virtuelle Hauptversammlungen waren in der Corona-Krise als Provisorium eingeführt worden. Die Ausnahmeregelung gilt nur noch bis 31. August.
Im Gesetzentwurf der Regierung hiess es, die virtuellen Veranstaltungen seien von der Praxis gut aufgenommen worden und hätten sich im Grossen und Ganzen bewährt. Auch Generalversammlungen von Genossenschaften sind mit den vom Bundestag beschlossenen Änderungen nun virtuell möglich.
(SDA)